Zahnersatz aus Tschechien
Klage gegen AOK erfolglos
Auch für Zahnersatz aus dem Ausland ist ein Kostenvoranschlag nötig. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Für jede Behandlung dieser Art ist ein sogenannter Heil- und Kostenplan fällig - selbst wenn der Zahnersatz aus dem EU-Ausland kommt.
Geklagt hatte eine Frau, die zwar einen deutschen Kostenvoranschlag eingereicht hatte, später den Zahnersatz aber für 1810 Euro in Tschechien machen ließ. Die Kasse wollte den Zuschuss nicht zahlen, weil ihre Genehmigung nicht vorlag. Die Frau argumentiert hingegen, diese Pflicht könne für ausländische Zahnärzte, die von diesem Recht gar nicht wüssten, nicht gelten.
Die beklagte AOK genehmigte der bei ihr versicherten Klägerin im Juli 2004 eine zahnprothetische Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes. Die Klägerin ließ sich allerdings nicht auf dieser Grundlage behandeln, sondern begab sich erst im März 2006 zur Zahnersatzversorgung nach Tschechien. Die AOK erhielt etwa zwei Wochen später die - zugleich als "Kostenvoranschlag" bezeichnete - Rechnung eines tschechischen Zahnarztes über eine ZahnersatzÂversorgung mit Kosten von 1.810 Euro. Die Krankenkasse lehnte es ab, dafür den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss zu zahlen, weil es an der erforderlichen vorherigen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans fehle. Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.
Heil- und Kostenplan ist Pflicht
Zu Recht, wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 30. Juni 2009 entschieden hat. Auch bei Zahnersatzversorgung im Ausland ist eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans erforderlich. Daran fehlte es der Klägerin. Das Erfordernis vorheriger Genehmigung einer zahnprothetischen Behandlung durch die Krankenkasse gilt nicht nur für eine Behandlung im Inland, sondern auch in anderen EU-Mitgliedstaaten. Das verstößt nicht gegen Europarecht. Das einheitlich geltende Genehmigungserfordernis beeinträchtigt die europarechtliche (passive) Dienstleistungsfreiheit nicht, soweit Leistungserbringer in anderen EU-Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften musste nicht angerufen werden, da diese Frage durch seine Rechtsprechung bereits geklärt ist. Die Klägerin konnte sich auf den alten, etwa eineinhalb Jahre vor Behandlungsbeginn genehmigten Heil- und Kostenplan nicht mehr berufen. Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans verliert gemäß den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung.
Quelle :ntv