Ein erheblicher Reisemangel liegt dann vor, wenn sich der Hinflug bei einer Pauschalreise gleich um zwei Tage verzögert. So urteilte kürzlich das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 106/08). Im betreffenden Fall hatten Pauschalreisende eine Reise in die Arabischen Emirate und den Oman gebucht. Als sich ihr Abflug um zwei Tage verzögerte, verklagten sie den Reiseveranstalter auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und verlangten eine Minderung des Reisepreises.
Die Richter gaben ihnen Recht. Ihrer Ansicht nach lag in dem verspäteten Abflug ein erheblicher Reisemangel. Besonders für den ersten Tag treffe das zu, weil für diesen schon Besichtigungen geplant gewesen seien. Dadurch sei den Klägern Urlaubsfreude entgangen. Die Reisepreisminderung betraf nach Ansicht der Richter den Preis für die beiden entgangenen Urlaubstage sowie anteilig die Kosten für Flug- und Transfer.(Tip,dec)
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