München (dpa/tmn) - Stornieren Urlauber eine Reise wegen einer Alkoholerkrankung, können sie dabei nicht ihre Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen. Dann müsse die Versicherung die Ausfallkosten nicht übernehmen, berichtet die Zeitschrift «recht und schaden».
Der Grund dafür sei, dass es sich hierbei nicht um eine «unerwartete schwere Erkrankung» handelt, heißt es unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts München (Az.: 34 S 10677/06).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Touristin gegen ihren Versicherer ab. Sie konnte eine gebuchte Reise nicht antreten, weil sie sich nach eigenen Angaben wegen einer Alkoholerkrankung einer stationären Entgiftungstherapie unterziehen musste. Außerdem behauptete sie, es bestehe für sie die Gefahr von Krampfanfällen. Die Münchner Richter sahen die Zahlungsverweigerung der Versicherung jedoch als berechtigt an. Mit psychischen und physischen Folge-Erscheinungen einer Alkoholkrankheit müssten Betroffene jederzeit rechnen, hieß es zur Begründung.
(13.09.2007)
Quelle : general-anzeiger-bonn
O0 O0 O0 muss sagen dem kann ich nur voll zustimmen,wäre ja noch schöner !