Nebel kann eine Annullierung rechtfertigen - aber kein «fast gar nicht kümmern» Muss ein Flug annulliert werden (hier wollte Ryanair von Jerez de la Frontera/Spanien nach Hahn/Deutschland starten), weil dichter Nebel herrscht und die vorgesehene Maschine in Sevilla landen muss, so haben die Reisenden keinen Ausgleichsanspruch in Höhe von je 400 Euro, weil die Airline den Mangel nicht zu vertreten hat. (Hier hielt der Nebel 90 Minuten an - was nicht "zuverlässig abzusehen" war.) Kümmert sich das Unternehmen allerdings (fast) gar nicht um weitere Flugmöglichkeiten nach Deutschland und bietet sie schließlich erst zwei Tage später eine Maschine an, so kann sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet sein, die Passiere aufzuwenden hatten, um früher ans Ziel zu kommen.
Denn, so der Bundesgerichtshof: Im Fall der Annullierung eines Fluges haben Fluggäste "Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt". (Ob Ryanair die daraus resultierende Verpflichtung verletzt hat, also schadenersatzpflichtig ist, muss nun noch die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Koblenz, klären. Der BGH deutete bereits an, dass Ryanair zum Beispiel hätte prüfen können, ob die Passagiere von Jerez de la Frontera mit dem Bus nach Sevilla hätten transportiert werden können, von wo die Maschine leer nach Deutschland zurück geflogen ist.) (BGH, Xa ZR 96/09)
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