Überraschendes Urteil - Cross-Border-Selling bleibt verboten
Mittwoch, 05. August 2009, 08:05
Oberlandesgericht entscheidet sich gegen Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und stellt damit bisherige Rechtsprechung auf den Kopf.
Wie Focus berichtet, müssen Passagiere in Zukunft ihre gebuchten Flüge wohl komplett und in vorgesehener Reihenfolge nutzen. Das OLG Köln stellte sich in einem neuen Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, auf den Standpunkt, es sei keine unangemessene Benachteiligung für Reisende, wenn diese dazu verpflichtet werden, sämtliche gebuchten Teile einer Flugreise zu nutzen (AZ.: 6 U 224/08).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte in seiner Klage beantragt, eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der Lufthansa zu verbieten, die Reisende dazu verpflichtet, gebuchte Flüge vollständig "abzufliegen".
Beim sogenannten Cross-Border-Selling oder Cross-Ticketing buchen Kunde oder Reisebüro eine Flugreise, die aus mehreren Flügen besteht, die aufeinander folgen - obwohl der Passagier von vorneherein nur einen Teilflug nutzen will. Das zahlte sich bisher aus, weil man dadurch günstigere Preise erzielen konnte. Die Lufthansa unterbindet dies, indem Teilflüge ungültig werden, wenn voran gebuchte Flüge nicht angetreten wurden. Durch den Erwerb zweier solcher günstigen "Return-Tickets" konnten die Reisenden bisher viel Geld sparen.
Das OLG Köln folgte jedoch dem Ansatz der Lufthansa, die diese Vorgehensweise als ein "Unterlaufen ihres Tarifsystems" werteten.
Quelle:
http://www.tourexpi.com/de-intl/news.html~nid=18758