Die von Kreditkartenunternehmen angebotenen Reiserücktrittsversicherungen müssen nur dann bezahlen, wenn auch der volle Reisepreis mit der Karte bezahlt wurde. Das entschied das Amtsgericht München (Az. 242 C 14853/13). Der Besitzer einer solchen Karte hatte für sich und seine Frau eine Reise nach Südafrika gebucht. Er leistete eine Anzahlung per Überweisung und bezahlte den Rest über die Kreditkarte. Als er die Reise nicht antreten konnte, wollte er die Stornierungskosten von rund 3600 Euro von der Versicherung ersetzt bekommen. Doch weil ein Teil des Preises per Überweisung bezahlt wurde, bekam der Mann kein Geld. Es liege auf der Hand, dass Zusatzleistungen einer Kreditkarte nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn auch mit dieser Karte bezahlt wird, meinte das Gericht.
Quelle: berliner morgenpost
also immer schön die konditionen nachlesen. bei der einen karte isses so, bei der andere muss man nicht mit bezahlt haben und evtl. auch die disagiogebühren der veranstalter, die diese den kunden nun in den meisten fällen umlegen, gegenrechnen. oft ist eine externe versicherung günstiger als die disagiogebühren!