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Autor Thema: Klage - Reiserücktritt  (Gelesen 4309 mal)

6 Antworten am Klage - Reiserücktritt
am: 07. März 2016, 10:40:09

Offline TC Melanie

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Wenn der Ehepartner stirbt, ist das nach Auffassung des Amtsgerichts München kein Grund für den Rücktritt von einer gemeinsam geplanten Reise. Die Trauer sei keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen, beschloss das Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.

http://www.spiegel.de/reise/aktuell/reiseruecktrittsversicherung-zahlt-nicht-wenn-ehepartner-stirbt-a-1080715.html
Zum Reisen gehört Geduld, Mut, guter Humor, Vergessenheit aller häuslichen Sorgen, und dass man sich durch widrige Zufälle, Schwierigkeiten, böses Wetter, schlechte Kost und dergleichen nicht niederschlagen lässt.

Im Leben geht es nicht darum zu warten, bis das Unwetter vorbei zieht, sondern zu lernen im Regen zu tanzen!

Antwort #1
am: 07. März 2016, 10:47:06

Offline Ute13

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was ist denn das für eine Reiserücktrittsversicherung und noch schlimmer was sind das für Richter ????

Antwort #2
am: 07. März 2016, 10:58:27

Offline Anette01

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Ute das Urteil ganz lesen:

Geklagt hatte eine Frau aus Straubing, die für sich und ihren Mann für den Juni 2014 eine zehntägige Flusskreuzfahrt über die Seine gebucht hatte. Mehr als 5700 Euro hatte die Schiffsreise gekostet, die von Paris in die Normandie führen sollte. Am 30. April 2014 beantragte die Frau die Reiserücktrittsversicherung für sich selbst, ihren Ehemann und zwei weitere Reisende. In der Nacht darauf starb ihr Mann völlig unerwartet. Die Versicherung nahm den Antrag der Klägerin rund eine Woche später an - nicht wissend, dass der Ehemann gestorben war. Die Klägerin stornierte die Reise am 20. Mai 2014.

unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalles sieht anders aus....
LG Anette

Antwort #3
am: 07. März 2016, 11:02:18

Offline Ute13

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Anette das steht ganz am Ende  ;)

Wie eine Gerichtssprecherin sagte, wäre das Urteil genauso ausgefallen, wenn die Frau die Versicherung früher abgeschlossen hätte. Das Urteil ist rechtskräftig.

Antwort #4
am: 07. März 2016, 11:13:48

Offline TC Melanie

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Die Klägerin buchte am 05.12.2013 eine Reise für sich und ihren Ehemann zum Preis von 5.736 Euro für den Zeitraum 07.06.2014 bis 17.06.2014 mit einem Schiff von Paris in die Normandie und durch das Loiretal. Am 30.04.2014 beantragte sie bei der nunmehr beklagten Reiseversicherung den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, wobei sie selbst, ihr Ehemann und zwei weitere Personen versichert werden sollten. In der Nacht vom 30.04.2014 auf den 01.05.2014 starb völlig überraschend der Ehemann der Klägerin. Die Versicherung nahm den Antrag der Klägerin am 07.05.2014 an. Sie wusste nicht, dass der Ehemann verstorben ist. Die Klägerin stornierte die Reise am 20.05.2014. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Reiseveranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro. Diese verlangt die Klägerin von der Reiseversicherung ersetzt. Die Beklagte verweigerte den Ersatz dieser Kosten. Daraufhin erhob die Witwe Klage.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160300501&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Zum Reisen gehört Geduld, Mut, guter Humor, Vergessenheit aller häuslichen Sorgen, und dass man sich durch widrige Zufälle, Schwierigkeiten, böses Wetter, schlechte Kost und dergleichen nicht niederschlagen lässt.

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Antwort #5
am: 07. März 2016, 12:11:33

Offline Carlos

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Anette hat Recht.



Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Klägerin nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet , das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die Meldung erst am 20.05.2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin dar, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden ist. Im Übrigen sei die Trauer der Klägerin keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen. Die Klägerin zeigte nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion – mithin einen psychischen Schock. Dies sei jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Die (schwere) Trauer sei vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen.
Quelle: juris.de

Die Versicherungsnehmerin hätte den Tod des Mannes unverzüglich anzeigen und die Reise stornieren (sie tat es 19 Tage später) müssen.  Dieser Bedingung kam sie nicht nach, was die Obliegenheitsverletzung darstellt und die Versicherung von der Leistungspflicht entbindet. Steht auch so im Urteil. Es ging nicht darum wann sie die Vericherung abgeschlossen hatte.

Über die Formuliereung lässt sich evtl. streiten über die Versicherungsbedingungen nicht. Die Überschrift ist m.M.n. irreführend. Die Versicherung zahlt beim Tod des Partners, sofern dies unverzüglich angezeigt wird.

Wir hatten selbst auf Grund von Krankheit einen Urlaub stornieren müssen. Auch da gab es die Bedingung des unverzüglichen Anzeigens des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Stornierung.



Antwort #6
am: 07. März 2016, 12:13:54

Offline Kiss_Kiss

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am 30.04. RRV abgeschlossen, am 30.04 ist der Mann verstorben  o.O ;)

mein Beileid an die Frau von ganzen Herzen..

aber so ein "Geschmäckle" hat das trotzdem ..