Auch wenn ein Urlauber von einem plötzlich scheuenden Kamel abgeworfen wird, muss der Reiseveranstalter deshalb nicht unbedingt Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen.
Der Fall, bei dem ein Urlauber eine Ägyptenreise von zwei Wochen Dauer mit Nilkreuzfahrt für knapp unter 600 Euro gebucht hatte, wurde laut Mitteldeutsche Zeitung vor dem Amtsgericht München verhandelt.
Der Urlauber hatte vor Ort einen Landausflug hinzugebucht, der auch einen Ausritt auf einem Kamel beinhaltete. Der Ritt ging jedoch schief, denn das Kamel geriet ins Stolpern, scheute und bäumte sich auf. Dabei stürzte der Urlauber zu Boden und brach sich eine Rippe. Zusätzlich ging sein Fotoapparat kaputt.
Der Urlauber nahm das Missgeschick zum Anlass, seinen Reiseveranstalter zu verklagen. Er habe sich während zwei Dritteln der Reisezeit kaum bewegen und auch keinerlei Sport ausüben können. Deshalb verlangte der Urlauber insgesamt 3.378 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht München sah die Forderung nicht als gerechtfertigt an, denn weder der Kamelführer noch der Reiseveranstalter habe verhindern können, dass das Kamel stolperte und scheute. Die Gefahr ging also, so das Gericht, von dem Tier selbst aus. Dafür könnten weder der Kamelführer noch der Reiseveranstalter haftbar gemacht werden.
http://www.tourexpi.com/de-de/news/urlauber-von-kamel-abgeworfen-kein-schmerzensgeld-123233.html