Können Hundehalter wegen ihres erkrankten Hundes nicht in den Urlaub fahren, muss die Reiserücktrittsversicherung nicht für die Stornokosten aufkommen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vierbeiner ein Blindenhund und der Halter auf das Tier angewiesen ist, entschied das Amtsgericht München in einem am Freitag, 14. Juli 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 191 C 17044/16). Die Reiserücktrittsversicherung müsse nur für jene Versicherungsfälle aufkommen, die in den Versicherungsbedingungen konkret genannt sind.Quelle:
http://www.juraforum.de/recht-gesetz/kein-fall-fuer-die-reiseruecktrittsversicherung-kranker-blindenhund-598529?utm_source=dlvr.it&utm_medium=twitterBei dieser Versicherung war der Blindenhund kein "Vertragsbestandteil". Es gibt anscheinend Versicherungen bei welchen dies der Fall ist.