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Autor Thema: Billige Kombi-Tickets zerpflücken  (Gelesen 1072 mal)

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am: 14. Januar 2008, 13:44:43

Offline Ute13

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Billige Kombi-Tickets zerpflücken
Fluggäste haben Recht

Ein Fluggast darf Teile eines Kombi-Tickets verfallen lassen oder sie in anderer Reihenfolge nutzen. Das hat das Frankfurter Landgericht in einem Urteil entschieden.
 
Eine Verbraucherschutzorganisation hatte gegen eine Fluggesellschaft geklagt. In dem Streit ging es um eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Darin war festgeschrieben, dass ein Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle Coupons in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden.
 
"Niemand wird bezweifeln, dass es unangemessen wäre, wenn ein Gastwirt einem Gast, der ein Menü bestellt hat, den Hauptgang verweigert oder nur gegen einen Aufpreis servieren will, weil er seine Suppe nicht aufgegessen hat", begründete die 2. Zivilkammer ihre Entscheidung. Das Urteil (Az: 2-02 O 243/07) ist noch nicht rechtskräftig. Im konkreten Fall ging es um zwei Praktiken, die als "Cross Border Selling" und "Überkreuzbuchung" bekannt sind. Durch beide Regelungen würden potenzielle Kunden "unangemessen benachteiligt".

Im ersten Fall bietet die Fluglinie eine Verbindung von Deutschland zu einem Fernreiseziel mit Umsteigen in London an. Dieses Ticket ist billiger als die Einzelverbindung von London in das Zielland. Die Fluggesellschaft hatte in den Beförderungsbedingungen ausgeschlossen, dass Kunden eine Kombination aus Zubringer- und Langstreckenflug buchen, den Kurzstreckenflug - also im vorliegenden Fall von Deutschland aus nach England - dann aber verfallen lassen. Das ist legal, sagte das Gericht: Es gebe keine gesetzliche Regelung, wonach eine bezahlte Leistung verfalle, wenn sie nur teilweise in Anspruch genommen werde.
 
Überkreuzbuchung
 
In zweiten Fall bietet die Fluglinie Hin- und Rückflüge, zwischen denen eine Mindestaufenthaltszeit liegt. Diese Tickets sind günstiger als Verbindungen, bei denen der Rückflug jederzeit angetreten werden kann. Im Kleingedruckten wollte die Fluggesellschaft ausschließen, dass Kunden die günstigen Tickets zweimal buchen und zeitlich versetzt nutzen, so dass sie letztlich doch sofort zurückfliegen. Auch das dürfe der Kunde tun, entschied das Gericht.

Quelle


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