Wird ein Urlauber-Ehepaar statt in den gewünschten und bestätigten je einem Doppel- in zwei halb so großen Einzelzimmern untergebracht, so kann es eine Reisepreisminderung um 25 Prozent verlangen. Da die Reise durch die falsche Belegung, die nicht behoben werden konnte, "erheblich beeinträchtigt" wurde (ein gemeinsames Schlafen in den Einzelbetten war nicht möglich), steht den Eheleuten außerdem Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Vom Landgericht Duisburg zuerkannt wurden 22 Euro pro Person und Urlaubstag für die gesamte Reisezeit (Az.: 4 O 526/05).
wob WOG., wob