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Autor Thema: Bei schwerer Krankheit nicht auf Heilung bis Reiseantritt verlassen  (Gelesen 1378 mal)

0 Antworten am Bei schwerer Krankheit nicht auf Heilung bis Reiseantritt verlassen
am: 19. März 2008, 04:53:25

Barbara06

  • Gast
Wer vor einer Reise schwer erkrankt, sollte möglichst frühzeitig stornieren und seine Reiserücktrittskostenversicherung unverzüglich darüber informieren. Auch dann, wenn der Arzt eine Genesung vor Abreise für wahrscheinlich hält. Teilt man dies seiner Reiserücktrittskostenversicherung nicht mit und erleidet einen Krankheitsrückfall, hat dies möglicherweise erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge.

 
Reiserücktrittskostenversicherungen sind mittlerweile fast schon die Standardversicherung des deutschen Urlaubers, werden bei vielen Buchungen gleich im Paket mit verkauft. Sie sollen den unerwünschten Fall der Fälle abdecken: Man erkrankt vor dem langersehnten Urlaub und kann die Reise nicht antreten. Reise- oder Stornokosten werden dann fällig, aber deshalb ist man ja versichert: mit einer Reiserücktrittskostenversicherung. Diese springt problemlos ein - so suggeriert es die Werbung um diese Versicherungen und so glauben es viele Urlauber, die ihren Traum im Vorfeld absichern.

Doch die Reiserücktrittskostenversicherung muss nur die Stornokosten erstatten, die zu Reisebeginn fällig gewesen wären, entschied das Landgericht München in einem Urteil vom 23.01.2007. Ein Ehepaar hatte zum Preis von rund 3200 Euro eine Südafrikareise gebucht. Sieben Wochen vor Abreise erkrankte die Ehefrau an einer Lungenentzündung. Das Ehepaar stornierte zu diesem Zeitpunkt nicht, denn die behandelnde Ärztin hatte keine medizinischen Bedenken gegen die Reise. Zwei Tage vor Abreise erlitt die Frau einen Rückfall, das Ehepaar stornierte. Der Veranstalter stellte dem Ehepaar vertragsgemäß 75 Prozent der Reisekosten in Rechnung, rund 2400 Euro. Nach Abzug des Selbstbehalts von 20 Prozent beantragte das Paar Kostenerstattung über die verbleibenden rund 1900 Euro. Doch die Versicherung beglich nur 380,90 Euro. Dies entsprach den Stornokosten, die bei Krankheitsbeginn angefallen wären. Das Gericht wies die Klage des Ehepaares gegen die Versicherung zurück und begründete dies damit, dass man sich bei einer so erheblichen Krankheit nicht darauf verlassen könne, eine Reise pünktlich anzutreten.

Quelle: Urteil des AG München vom 23.01.2007, Aktenzeichen: 232 C 26342/06


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