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Autor Thema: Bei Problemen mit «Rail & Fly»-Ticket haftet nicht die Bahn  (Gelesen 1785 mal)

1 Antworten am Bei Problemen mit «Rail & Fly»-Ticket haftet nicht die Bahn
am: 30. März 2008, 00:17:45

agabey

  • Gast
27.03.2008
Erfurt/Wiesbaden (dpa/tmn) Bei Zugverspätungen während einer Fahrt mit einem «Rail & Fly»-Ticket kann nicht die Bahn haftbar gemacht werden. Solche speziellen Fahrkarten, die Pauschalreisende zur Fahrt zum Flughafen erhalten, sind Teil der Gesamtreiseleistung.

Schadensersatzansprüche müssen deshalb an den Reiseveranstalter gestellt werden, entschied das Amtsgericht Erfurt (Az.: 5 C 36/07). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Nach Paragraf 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt bei einer Pauschalreise ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden zustande, in dem sich der Veranstalter verpflichtet, «eine Gesamtheit von Reiseleistungen» zu erbringen. Ein «Rail & fly»-Ticket habe der Kläger auch nur über den Reiseveranstalter erwerben können. Diese Art des Transfers zum Flughafen basiere auf einem Abkommen zwischen der Deutschen Bahn und den Luftfahrtgesellschaften, nach dem die Veranstalter die Zugbeförderung zum Flughafen günstiger anbieten können. Die Bahn sei daher nur als «Erfüllungsgehilfe» zu betrachten.

http://www.rhein-main.net/sixcms/detail.php?template=fnp2_news_serviceline_detail&id=4414279

                                                                                                                       selam,   agabey


Antwort #1
am: 15. April 2008, 03:22:43

Barbara06

  • Gast
Bislang war es eine ungeklärte Frage, wer schadensersatzpflichtig ist, wenn nach einer verspäteten Ankunft der Bahn das mit Rail & Fly gemeinsam gebuchte Flugzeug nicht mehr erreicht wird. Am 31.01.2008 hat das Landgericht Frankfurt die Ansprüche des Pauschalreisenden klargestellt.



(News4Press.com)
Im entschiedenen Fall buchten die Reisenden beim Reisebüro eine Pauschalreise auf die Maledivien, wobei ihnen ein Rail & Fly Ticket als Zubringer zum Flughafen bereitgestellt wurde. Die Bahn hatte mal wieder Verspätung und so erreichten sie nur noch den geschlossenen Check-in-Counter. Das Flugzeug hob ohne die Reisenden ab. Da der nächste Flug erst 3 Tage später ging, fuhren sie wieder nach Hause.

Da die Reisenden bei der Wahl der Zugverbindung entsprechend den Vorgaben einen Zeitpuffer über 3 Stunden zwischen Ankunft und Abflug einhielten, wurde ihnen kein Mitverschulden an der verspäteten Ankunft am Flughafen zur Last gelegt.
Auch wenn die Deutsche Bahn nach § 17 EVO für Verspätungen oder den Ausfall eines Zuges gegenüber dem Reisenden nicht haftet, bleibt es bei der Haftung des Reisebüros gegenüber ihrem Kunden.

Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises steht den Reisenden sogar ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß Â§ 651f Abs.2 BGB in Höhe von 200,- EUR pro Person zu, denn der Reisende kann, wenn die Reise vereitelt oder beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Endgültig wird allerdings erst ein Revisions-Obergericht über die Haftung eines Reisebüros für Verspätungen der Deutschen Bahn entscheiden.

Der vollständige Urteilstext steht im www.Reiserechts-Portal.de zum Downloaden.

Quelle