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Neuwied/Wiesbaden (dpa/tmn) Nach einem Sturz in der Dusche des Saunabereichs können Hotelgäste keinen Schadensersatz von ihrem Reiseveranstalter fordern. Wenn sich ein Tourist dabei verletzt, fällt dies in den Bereich des «allgemeinen Lebensrisikos».
Dafür sei der Reiseveranstalter nicht haftbar, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» und beruft sich auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Neuwied (Az.: 4 C 1527/06).
Im verhandelten Fall ging es um einen Thailand-Reisenden, der auf dem nassen Fußboden des Saunabereiches gestürzt war. Er zog sich dabei eine schwere Wirbelsäulenprellung mit eingeklemmten Nerven zu und musste fünf Tage lang in einem Krankenhaus behandelt werden. Seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wies das Gericht aber ab. Wer einen Duschbereich betritt, der in einem Hotel für eine beschränkte Öffentlichkeit zugänglich ist, müsse «immer mit Nässe und einer hierdurch bedingten Glätte und Rutschigkeit des Bodenbelages rechnen», so das Gericht. Der Urlauber ging in Berufung, hatte aber auch vor dem Landgericht Koblenz keinen Erfolg (Az.: 12 S 83/07).
http://www.rhein-main.net/sixcms/detail.php?template=fnp2_news_serviceline_detail&id=4292053 selam, agabey