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Autor Thema: Schadenersatz bei Unterbringung in nicht-gleichwertigem Ersatz-Hotel  (Gelesen 2728 mal)

3 Antworten am Schadenersatz bei Unterbringung in nicht-gleichwertigem Ersatz-Hotel
am: 11. April 2008, 03:25:54

Barbara06

  • Gast
Bringt der Reiseveranstalter den Reisenden wegen Überbuchung in einem nicht gleichwertigen Ersatz-Hotel unter, ist er zum Schadensersatz verpflichtet

- wegen Verletzung der Informationspflicht,

- wegen der geltend gemachten Mängel,

- wegen Entgangener Urlaubsfreude,

- wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

So verbraucherfreundlich entschied in 2. Instanz das Landgericht Frankfurt (Urt. v. 28.03.2008)


Besonders kritisch sahen die Richter, daß der Reiseveranstalter den Reisenden nicht über die Überbuchung informiert hatte, denn es sei eine Hauptpflicht, über alle wesentlichen Veränderungen informieren, die zwischen Buchung und Reiseantritt im Zielgebiet eintreten. Bei entsprechender Information hätte der Reisende kostenfrei von der Buchung zhurücktreten können und gegebenenfalls ein anderes Hotel an einem anderen Ort oder bei einem anderen Reiseveranstalter buchen können.


Der vollständige Urteilstext kann im http://reiserechts-register.de unter dem Stichwort "LG Frankfurt 28.03.2008" downgeloadet werden.

Quelle : open.pressnetwork

Antwort #1
am: 20. April 2008, 09:18:00

Edgar

  • Gast
Ganz sicher hat der Veranstalter seiner Informationspflicht nicht genügt. Daß das Belinda Village nicht rechtzeitig eröffnen würde, dürfte auch schon vor Reiseantritt bekannt gewesen sein.

Antwort #2
am: 20. April 2008, 09:40:29

Edgar

  • Gast
Sehr ärgerlich, auch wenn die Chancen, den Veranstalter nachträglich zur Kasse zu bitten, sehr gut stehen dürften. In einem solchen Fall könnte ich leicht die Beherrschung verlieren.

Man stelle sich das mal vor: Ich buche Alanya und werde stattdessen nach Kumköy verfrachtet.  :o :o :o

Antwort #3
am: 25. April 2008, 15:49:55

Barbara06

  • Gast
Düsseldorf/Wiesbaden (dpa/tmn) - Wird ein Urlauber in einem anderen als dem ursprünglich gebuchten Hotel untergebracht, reicht es für eine Mängelrüge aus, auf diese Tatsache hinzuweisen.

Wenn sich die Leistungen tatsächlich unterscheiden und der Gast aus diesem Grund mit dem neuen Hotel nicht einverstanden war, muss er gegenüber dem Veranstalter nicht im Detail erklären, worin die Unterschiede zwischen beiden Hotels bestanden. So entschied das Landgericht Düsseldorf (Az.: 22 S 393/06). Schließlich müsse der Veranstalter darüber selbst Bescheid wissen, berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

Der Veranstalter hatte geltend gemacht, für Ansprüche fehle es an einer entsprechenden Rüge, die die Mängel aufzählt. Das Landgericht, wie schon zuvor das Amtsgericht, argumentierte jedoch, es reiche, dass der Kunde die Unterbringung in einem anderen Hotel gerügt habe. Er habe damit unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung in dem anderen Hotel nicht einverstanden gewesen sei.

25.04.2008   dpa