Düsseldorf/Wiesbaden (dpa/tmn) - Wird ein Urlauber in einem anderen als dem ursprünglich gebuchten Hotel untergebracht, reicht es für eine Mängelrüge aus, auf diese Tatsache hinzuweisen.
Wenn sich die Leistungen tatsächlich unterscheiden und der Gast aus diesem Grund mit dem neuen Hotel nicht einverstanden war, muss er gegenüber dem Veranstalter nicht im Detail erklären, worin die Unterschiede zwischen beiden Hotels bestanden. So entschied das Landgericht Düsseldorf (Az.: 22 S 393/06). Schließlich müsse der Veranstalter darüber selbst Bescheid wissen, berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
Der Veranstalter hatte geltend gemacht, für Ansprüche fehle es an einer entsprechenden Rüge, die die Mängel aufzählt. Das Landgericht, wie schon zuvor das Amtsgericht, argumentierte jedoch, es reiche, dass der Kunde die Unterbringung in einem anderen Hotel gerügt habe. Er habe damit unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung in dem anderen Hotel nicht einverstanden gewesen sei.
25.04.2008 dpa