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Autor Thema: Höhere Gewalt  (Gelesen 1716 mal)

4 Antworten am Höhere Gewalt
am: 20. April 2008, 06:17:49

Barbara06

  • Gast
Kündigt ein Reiseveranstalter eine geplante Reise, weil der Zweck der Tour nicht mehr zu erreichen ist, so handelt es sich um "höhere Gewalt".

Das hat zur Folge, dass sich Reiseveranstalter und Reisender die dadurch anfallenden Stornokosten je zur Hälfte teilen. Hier ging es um eine Jagdreise nach Sibirien, wo den Teilnehmern die Gelegenheit gegeben sein sollte, "garantiert" Braunbären zu schießen. Unvorhergesehen wurde aber die Jagdsaison in Russland zum geplanten Zeitpunkt "ohne sachlichen Grund" nicht eröffnet. Der Veranstalter hatte für die stornierten Flüge 147 Euro aufzuwenden, der Anteil des Kunden betrage 73,50 Euro, so das Landgericht Mönchengladbach. (Aktenzeichen: 4 S 64/06)

Quelle : Tagesspiegel.de



Das ist ja mal wieder bein Ding: Wieso muss hier der Kunde auch einen Teil der Stornokosten übernehmen???? :motz: :motz:


Antwort #1
am: 20. April 2008, 08:40:28

Edgar

  • Gast
Gegenfrage: Warum sollte im Falle von höherer Gewalt der Reiseveranstalter die gesamten Stornokosten tragen?

Das BGB sieht deshalb eine hälftige Teilung vor.

Antwort #2
am: 20. April 2008, 08:59:18

Edgar

  • Gast
Im Falle einer Umbuchung würden ja gleichwohl Stornokosten für die ursprünglich geplante Reise anfallen. Diese allein dem Veranstalter aufbürden zu wollen, wäre auch nicht gerecht, zumal bei höherer Gewalt idR eine Regreßmöglichkeit fehlt.

Antwort #3
am: 20. April 2008, 09:14:05

Edgar

  • Gast
Nach § 651j Abs. 1 BGB darf die höhere Gewalt nicht voraussehbar gewesen sein. Den Veranstalter trifft beim Reisevertrag eine besondere Prüfungspflicht.

Antwort #4
am: 20. April 2008, 09:38:54

Barbara06

  • Gast
Ich frage jetzt mal nicht nach Skiurlaub und fehlendem Schnee.... :o :o :-\