Beim Rückflug von einer Urlaubsreise mit einem Airbus A 300 der türkischen Fluggesellschaft MNG lösten sich plötzlich Plastikverkleidungen sowie die Verriegelung der Bordtür im Heck, so dass diese drohte herauszufliegen. Eine Stewardess versuchte zunächst alleine, die Hecktüre festzuhalten, wobei sie immer wieder auf türkisch schrie: "Ich schaffe es nicht! Ich kann sie nicht halten!". Daraufhin kam ihr drei Flugbegleiter zur Hilfe und gemeinsam konnten sie die Tür wieder verriegeln. Die Reisenden schrieen vor Todesangst und manche beteten für ihr letztes Stündlein. Der Pilot setzte dann zur Notlandung der Maschine in Istanbul an.
Bis auf 15 Passagiere weigerten sich alle 257 Reisenden, diese Maschine erneut zu besteigen, obwohl die Fluggesellschaft darauf hinwies, daß sie sonst frühestens in zwei bis drei Tagen nach Hause fliegen könnten und so lange auf dem Terminal übernachten müßten. Erst nach Intervention des deutschen Generalkonsuls stellte die Airline ein Ersatzflugzeug bereit.
In der Folge dieses Horrorflugs litten mehrere Reisenden noch monatelang an den Folgen ihrer Erlebnisse an Bord des Flugzeugs unter Angstzuständen, Albträumen und Flugangst. Der Beinahe-Absturz hatte den Erholungswert der Reise vollkommen aufgehoben. Daher verlangten Sie eine rückwirkende Minderung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Das Landgericht Duisburg entschied mit Urteil vom 31.05.2007, daß im Reiserecht § 651d Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich eine Minderung nur "für die Dauer des Mangels" also für den Rückreisetag vorgesehen sei und sprach folgerichtig jedem Reisenden bei einer Reisedauer von 14 Tagen und einem Gesamtreisepreis von 1.100,- EUR eine Minderungsquote von 1/14 bzw. einem Minderungsbetrag von 79,29 EUR zu.
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