Offenbach/Wiesbaden (dpa/tmn) - Reiseveranstalter haften bei einer Kreuzfahrt nicht für die Entscheidungen des Schiffsarztes. Wenn der Arzt einem Passagier aus medizinischen Gründen nahelegt, auf bereits gebuchte Landgänge zu verzichten, kann deswegen nicht der Reisepreis gemindert werden.
Das gilt auch dann nicht, wenn der Passagier die Diagnose im Nachhinein anzweifelt. So entschied das Amtsgericht Offenbach (Az.: 39 C 317/07), berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem betreffenden Fall ließ sich die Ehefrau des Klägers wegen eines Hautausschlags vom Schiffsarzt behandeln. Er stellte außerdem eine Lebervergrößerung fest und verordnete eine strenge Diät mit Verzicht auf fettige Speisen, Alkohol und Aufenthalte in der Sonne. Das Ehepaar stornierte deswegen drei Landgänge.
Der Kläger und seine Ehefrau behaupteten später, ein zweiter Arzt habe festgestellt, die Leberwerte seien im Normalbereich und der Hautausschlag durch eine allergische Reaktion verursacht. Der Schiffsarzt habe eine Fehldiagnose gestellt. Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz, wie vom Kläger verlangt, bestehen aber nicht, urteilte das Gericht. Das Reiseunternehmen sei nicht befugt, dem Schiffsarzt Weisungen zu erteilen und kann sich seinen Anordnungen auch nicht widersetzen. Entsprechend hafte es auch nicht für ihn.
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