Wiesbaden/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein Reiseveranstalter muss seinen Kunden informieren, wenn das ursprünglich ausgewählte Hotel überbucht ist. Tut er das nicht und verletzt damit seine Informationspflicht, darf der Urlauber eine Minderung des Reisepreises verlangen. Für diesen Fall seien 15 Prozent angemessen, entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 139/97). Bucht er ihn auf ein anderes Hotel um, das deutlich von dem ursprünglichen abweicht, kann das weitere Ansprüche auf Preisminderung begründen, berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Denn die Unterbringung in einem Hotel unter dem Leistungsstandard des gebuchten gilt als Reisemangel. In dem Fall hatte das Ersatzhotel im Gegensatz zu der ursprünglich ausgewählten Anlage keinen direkten Strandzugang, keinen vergleichbaren Pool sowie weder Animation noch Diskothek. Die Hotels waren nach Einschätzung des Gerichts nicht annähernd gleichwertig. Insgesamt sprachen die Richter den Klägern daher eine Reisepreisminderung von 60 Prozent zu.
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