01. April 2025, 23:14:58

Reiseland Türkei - Deine Infocommunity!


Autor Thema: Kein Schadensersatz bei unterlassener Rückflugbestätigung  (Gelesen 2152 mal)

1 Antworten am Kein Schadensersatz bei unterlassener Rückflugbestätigung
am: 18. September 2008, 03:52:17

Barbara06

  • Gast
Passagier muss sich in den 72 Stunden zuvor melden.

Verpasst ein Urlauber seine gebuchte Heimreise, weil er sich vor Ort den Rückflug nicht noch einmal bestätigen ließ, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts Hannover entfällt dieser Anspruch auch dann, wenn die zwar versuchte Rückbestätigung nicht zustande kam, weil den Mitarbeitern der Flugagentur eine falsche Flugnummer durchgesagt wurde.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte das auf der griechischen Insel Kos hängen gebliebene Urlauberpaar zunächst seine dortige Vermieterin beauftragt, den gebuchten Rückflug nach München bestätigen zu lassen. Als dieser das nicht gelang, versuchte der Deutsche selber, die Bestätigung zu erhalten. Doch auch vier eigene Telefonate blieben zwecklos - wohl deshalb, weil er dabei versehentlich nicht seine richtige Flugnummer angab.

Schließlich bekam der Mann von seinem inzwischen zu Hause um Hilfe gebetenen Sohn aus Deutschland mitgeteilt, der Abflug - mit der falschen Nummer - sei nach Auskunft der Fluggesellschaft auf den folgenden Abend verschoben worden. Als der Mann und seine Ehefrau zu dieser Zeit einchecken wollten, standen sie verständlicherweise nicht auf der Passagierliste und konnten letztendlich erst eine Woche später nach Deutschland heimkehren. Die Kosten dieses Rückflugs und des zusätzlichen Aufenthalts auf der Insel wollten sie nun ersetzt haben.

Urlauber im Unrecht
Was die Richter jedoch zurückwiesen. "Die solcherweise zu spät gekommenen Passagiere hätte in diesem Fall zumindest konkret darlegen müssen, wann und mit welcher Person und unter welcher Nummer sowie mit welchem Inhalt über den verpassten Rückflug telefoniert wurdeâ€, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold. Sie waren entsprechend ihres Beförderungsvertrags verpflichtet, sich innerhalb der letzten 72 Stunden davor den Rückflug noch einmal bestätigen zu lassen. Nur wenn die Fluggesellschaft nicht zu einer Rückbestätigung erreichbar gewesen wäre, stände dem Ehepaar Schadensersatz zu. Das traf hier nicht zu. Und der Irrtum mit der falschen Flugnummer geht eindeutig zu Lasten der schusseligen Urlauber.
 

Quelle: Deutsche Anwaltshotline

Antwort #1
am: 18. September 2008, 06:08:55

Barbara06

  • Gast
Wie gut das mir ne gute Fee immer eine sms schickt ob alles klar geht mit dem Rückflug :freu: :freu: :love: