Wer seinen Urlaubsveranstalter dreist belügt, indem er die mitreisenden Kinder in den Buchungsunterlagen wesentlich jünger macht als sie in Wahrheit sind, hat dem Reiseunternehmen den widerrechtlich kassierten Rabatt in voller Höhe zurückzuerstatten. Das gilt auch und besonders dann, wenn das örtliche Reisebüro als Vermittler der Pauschalangebote von den Manipulationen gewusst haben muss und diese über viele Jahre hinweg offenbar duldete. Das hat jetzt das Landgericht Dortmund entschieden (Az. 3 O 172/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, erwiesen sich die Ferienclubs eines großen deutschen Reiseveranstalters als wahrer Jungbrunnen - zumindest für den Nachwuchs eines Ehepaars, dessen drei mitreisende Söhne über acht Jahre hinweg ihre Frühjahrs- und Herbsterholung immer wieder auf wundersame Weise verjüngt antraten.
Bei der letzten Familien-Reise an die Türkische Riviera meldete der Vater seinen laut Geburtsurkunde damals 19-jährige Sohn mit einer Altersangabe von ganzen sechs Jahren an, dessen 18-jährige Freundin mutierte sogar zum zweiten 5-jährigen Sohn und auch der tatsächlich 8-jährige Bruder hatte sich um drei Jahre verjüngt.
Der Schwindel flog auf, als das jüngste der Kinder einen Milzriss erlitt und mit der Mutter ins örtliche Krankenhaus gebracht wurde. Die besorgte Reiseleitung unternahm sofort alles, sich um die beiden übrigen "Kleinen" zu kümmern und dem Vater notfalls unter die Arme zu greifen. Doch konnte sie nur verdutzt feststellen, dass mit den Altersangaben der "Kinder" in den Meldeunterlagen etwas wohl nicht stimmen dürfte. Der volljährige Sohn und dessen volljährige Freundin versuchten noch, durch eine überstürzte Abreise sich der Überprüfung ihre Ausweispapiere zu entziehen - allerdings vergebens.
Die heimischen Ermittlungen des Reiseunternehmens führten dann zu weiteren 15 Urlaubsreisen mit falschen Alters-Angaben - wodurch sich die Eltern insgesamt 17.229,52 Euro erschlichen. "Will aber ein Kunde bei der Buchung von Reiseleistungen Preisnachlässe in Form von Altersnachlässen in Anspruch nehmen, so hat er die gesetzliche Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben", betont Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.(dec)
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