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Autor Thema: Bessere Entschädigung für Fluggäste  (Gelesen 794 mal)

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am: 23. Dezember 2008, 04:50:25

Barbara06

  • Gast
Airlines müssen Passagiere künftig auch dann entschädigen, wenn ein Flug wegen technischer Defekte annulliert wurde.

Passagiere können in Zukunft sehr viel häufiger als bisher mit einer Entschädigung rechnen, wenn ihr Flug annulliert wurde. Das haben die Richter vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg am Montag entschieden.

Danach darf eine Fluggesellschaft es in der Regel nicht ablehnen, den Reisenden einen Ausgleich zu zahlen, wenn ihr Flug wegen eines Motorschadens oder anderer technischer Probleme gestrichen wurde. Bislang haben Airlines sehr häufig solche Entschädigungen verweigert mit dem Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände".

In dem aktuellen Fall hatte eine Österreicherin geklagt, die für sich und ihre Familie Tickets von Wien über Rom nach Brindisi gebucht hatte. Nach der Abfertigung wurde ihnen mitgeteilt, dass der Alitalia-Flug von Wien nach Rom wegen eines Schadens an der Turbine, der am Vorabend entdeckt worden war, annulliert sei.

Zwar erhielten die Passagiere Plätze auf einer anderen Maschine, sie verpassten jedoch den Anschlussflug in Rom. Die Reisende berief sich auf eine EU-Verordnung und verlangte eine Ausgleichzahlung von 250 Euro plus zehn Euro Telefonkosten. Nachdem die italienische Fluggesellschaft nicht zahlen wollte, klagte sie. Der Fall wurde vor dem Handelsgericht in Wien verhandelt, das seinerseits die Luxemburger Richter um Klärung bat.

Die EU-Richter haben ein klares Urteil gefällt: Nur wenn eine Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert werden musste, muss sie nicht zahlen. Dazu gehören zum Beispiel Fabrikationsfehler oder Sabotage.

Wenn aber eine Wartung unterblieben ist oder ein gewöhnlicher technischer Defekt bei einer Wartung kurz vor Abflug entdeckt wird, kann sich die Airline nicht herausreden. Dann muss sie zahlen. Darüber hinaus machten die Luxemburger Richter in ihrem Urteil deutlich, dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt, wenn sie sich auf außergewöhnliche Umstände beruft.

Quelle : SZ


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