Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Für den Zustand eines öffentlichen Strandes tragen Reiseveranstalter in der Regel keine Verantwortung. Anders sieht die Sache nur dann aus, wenn ein Unternehmen den Strand in seinem Katalog besonders hervorgehoben und angepriesen hat.
Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Az.: 2-24 S 258/07). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.
In dem Fall ging es um einen Strand in der Türkei, der in schlechtem Zustand war. Ein Urlauber klagte deshalb gegen seinen Reiseveranstalter und bekam in erster Instanz Recht. Das Landgericht sah den Fall anders. Zwar hatte der Veranstalter in seinem Katalog eine Entfernung zum Strand genannt. Formulierungen wie «herrlicher Sandstrand» fehlten jedoch. Laut dem Landgericht hat das Unternehmen damit keine Verantwortung für den Strandzustand übernommen. Schließlich seien im Katalog auch die Entfernungen zum Ortszentrum und zum Flughafen angegeben gewesen - für die Lage dort stehe der Veranstalter offenkundig auch nicht gerade.
Quelle