So Ihr Lieben,Antwort von Frau Sperr:
Sehr geehrte Frau Schmidt,
vielen Dank für Ihre Rücksendung, auf die wir gerne wie folgt Stellung nehmen:
Das Instrument der Anfechtung des Reisevertrages, was wir mit unserem Schreiben an Sie angewendet haben, ist bereits im Gesetz verankert und zwar in §119 BGB womit wir hier im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften handeln.
Aufgrund der von uns erfolgten Anfechtung ist der Reisevertrag als von Anfang an NICHTIG zu betrachten. Die Anlage eines falschen Datensatzes stellt keinen unbeachtlichen Motivirrtum dar, wenn es beim Anlegen der Daten zu einem Fehler kam, der sich unverändert in der Buchungsbestätigung fortgesetzt hat. Vertippt sich bei der manuellen Eingabe der Daten der die Daten eingebende Mitarbeiter versehentlich und wird aufgrund dieser (fehlerhaft eingegebenen) Daten dann die Buchungsbestätigung erstellt, ist dieser Fehler so zu behandeln, als ob sich der Mitarbeiter bei Erstellung der Buchungsbestätigung auf einer Schreibmaschine verschrieben hätte. Der Irrtum unterliegt daher den Regeln über den Erklärungsirrtum.
Es handelt sich folglich nicht um den Fall eines unbeachtlichen Motivirrtums, bei dem der Erklärende intern mit falschen Daten arbeitet und dann irrtümlich ein darauf basierendes Angebot abgibt, das diese fehlerhafte Kalkulationsdaten kombiniert, sondern um einen Erklärungsirrtum, für den das Gesetzt die Möglichkeit der Anfechtung vorsieht. Die zum Vertragsabschluss führende Willenserklärung wurde hier auch wirksam angefochten mit der Folge, dass diese Willenserklärung NICHTIG ist. Es fehlt deshalb an miteinander korrespondierenden Willenserklärungen und dmait am entsprechenden Reisevertragsabschluss. Mangels Reisevertrages sind wir nicht zur Leistungserbringung zu einem Preis von 431 Euro verpflichtet.
Gerne bieten wir Ihnen die Reise zu dem von uns genannten Kulanzpreis in Höhe von 774 Euro (statt regulär 839 Euro) an.
Wir bitten um Verständnis und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
i.A.Carola Sperr
Frosch Touristik GmbG