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Autor Thema: Aufenthalts - und Arbeitsgenehmigungen für Türkei  (Gelesen 5356 mal)

3 Antworten am Aufenthalts - und Arbeitsgenehmigungen für Türkei
am: 08. August 2007, 11:38:01

Offline TC Melanie

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für alle, die sich mit dem gedanken tragen, komplett in die türkei abzudüsen, hier die aktuellen bestimmungen für aufenthalts- und arbeitsgenehmigungen!

hier geht's weiter!
Zum Reisen gehört Geduld, Mut, guter Humor, Vergessenheit aller häuslichen Sorgen, und dass man sich durch widrige Zufälle, Schwierigkeiten, böses Wetter, schlechte Kost und dergleichen nicht niederschlagen lässt.

Im Leben geht es nicht darum zu warten, bis das Unwetter vorbei zieht, sondern zu lernen im Regen zu tanzen!

Antwort #1
am: 16. September 2007, 09:27:00

Offline Reni

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ich habe im Alanya Boten ein ganz interessanten Artikel gefunden, für die die sich mit Auswandern in die TR beschäftigen

Mein neues Leben, die Auswanderer

Zur Zeit laufen auf allen Kanälen die Doku-Sendungen: Mein neues Leben.In Spanien, Australien, Neuseeland, Kanada, Thailand, Schweden, Norwegen, Dänemark, überall wird ausgewandert.Ich habe die Sendungen aufmerksam verfolgt und festgestellt, das es in diesen Ländern weder ein Problem der Aufenthaltsgenehmigung, noch ein Problem der Arbeitserlaubnis gibt. Alle diese Länder stehen wirtschaftlich gut da und sagen sich, wenn hier einer arbeiten will, soll er kommen, ideenreiche und gescheite Leute können wir immer brauchen, denn dann zahlt er hier auch Steuern und gibt das verdiente Geld auch hier wieder aus. Das ganze nennt man „Marktwirtschaft“.Anders in der Türkei, es wird zwar gern gesehen, wenn man Geld mitbringtund es auch hier lässt, aber der bürokratische Weg zu einer Arbeits-genehmigung ist dermaßen mühsam, das kaum ein Ausländer diese Strapazen, verbunden mit einem finanziellen Aufwand auf sich nimmt, vom Verdienst hier in der Türkei ganz zu schweigen.........


:beitrag:
Ich habe keine Macken! Das sind Special Effects !!!

Antwort #2
am: 16. September 2007, 12:05:44

Offline TC Melanie

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Zitat
Da aber in diesem Land jeder alles besser kann, schlauer ist als andere, sieht man ja in den letzten zwei Jahren, wo das hinführt.Für eine Talfahrt braucht man keine Fachkräfte und schon gar keine Ausländer. Also bitte nichts ändern an der Arbeitsgenehmigung für Deutsche oder andere EG-Bürger, es könnte sonst bergauf gehen, das Steuersäckel füllen und viele Wohnungen könnten vermietet werden.
wie recht der gute mann hat  O0 immer wieder herrlich  O0
hoffen wir mal, dass es mit der EU in dieser hinsicht vielleicht doch noch was wird........ ::)
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Antwort #3
am: 14. Oktober 2009, 15:04:28

Offline TC Melanie

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    • Fly away Die Reiseagentur - Traumland Türkei vom Profi!
Beschäftigung Ausländischer Arbeitnehmer nun erleichtert

Die explosionsartige Zunahme der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer hat nun auch das Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit aktiv werden lassen. Während die Kompetenzen zur Erteilung der Arbeitserlaubnis bei dem Amt für Arbeitserlaubnisse für Ausländer zusammengefaßt wurden, wurde die Zeit der Zustellung des Antrags an die zuständigen Stellen von 10 Tagen auf einen halben Tag reduziert…

Vor allem in den letzten Jahren hat die Zahl der ausländischen Unternehmen, die beim Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit vorstellig werden, erheblich zugenommen. Zur Zeit werden monatlich bis zu Tausend Anträge auf eine Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer gestellt. Nachdem sich mittlerweile 2.500 unbearbeitete Anträge beim Ministerium aufgestapelt haben, hat dies nun die Arme hochgekrempelt, und sämtliche Bestimmungen und die gesamte Bürokratie in Bezug auf Arbeitserlaubnisse für ausländische Arbeitnehmer revidiert. Die betreffenden bürokratischen Abläufe werden von bisher 10 Tagen auf wenige Stunden reduziert.

 

In einer ersten Phase werden dazu die bürokratischen Abläufe innerhalb des Ministeriums revidiert. Danach soll das selbe bei betroffenen Ämtern und Einrichtungen wie dem Türkischen Nachrichtendienst MİT, der Union Türkischer Ingenieurs- und Architektenkammern TMMOB, dem Generaldirektorat für Zivile Luftfahrt, dem Nationalen Erziehungsministerium und vielen weiteren Institutionen erfolgen.

 

Bürokratische Vorgänge reduziert

 

Im Rahmen einer ersten Bewertung wurde festgestellt, daß es 10 Tage dauert, bis im Generaldirektorat für Arbeit im Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit ein für Arbeitserlaubnisse relevantes Dokument an die zuständige Stelle zugestellt wird. Mit einer Neuordnung wurde diese Dauer auf einen halben Tag reduziert. Damit wurde auch der Berg unbearbeiteter Akten schnell abgetragen. Im Rahmen der Bemühungen, die involvierte Bürokratie zu reduzieren, wurden auch 10.800 Akten, die in Beziehung mit Arbeitserlaubnissen für ausländische Arbeitnehmer stehen, archiviert.

Ausländische Arbeitnehmer sind in einer Vielzahl von Branchen beschäftigt, vom Bildungswesen bis in die Unterhaltungsindustrie. Unter den Branchen, in denen die Zahl dieser Arbeitnehmer am höchsten steigt, fallen die Telekommunikation, die Automobilindustrie und der Bergbau besonders auf. Und da sämtliche Firmen, die die Infrastruktur der Telekom-Unternehmen aufbauen, ausländischer Herkunft sind, ist in ihnen auch die Zahl ausländischer Arbeitnehmer sehr hoch.

 

Wie erhält man eine Arbeitserlaubnis?

 

Im Rahmen der Arbeiten zum Gesetz über Arbeitserlaubnisse für Ausländische Arbeitnehmer werden die Anträge auf Arbeitserlaubnisse im Rahmen der nationalen Wirtschaft und der Arbeitsplatzförderungspolitik bewertet. Ausländer, denen eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde, werden der Sozialversicherungsanstalt (SGK) gemeldet, von dieser überwacht und vor allem kontrolliert, ob ihre Sozialversicherungsprämien eingezahlt werden. Dadurch wird auch ein Beitrag zur Bekämpfung nichtregistrierter Beschäftigung geleistet.

 

Das Amt für Arbeitserlaubnisse für Ausländische Arbeiten hat nun die Zuständigkeit, eine Arbeitserlaubnis für ausländische Beschäftigte zu erteilen, von so unterschiedlichen Ämtern und Einrichtungen wie dem Schatzamt, dem Innenministerium, dem Ministerium für Kultur und Tourismus, dem Nationalen Erziehungsministerium, dem Ministerium für Energie und Rohstoffe und dem Ministerium für Öffentliche Bauten und Siedlungswesen an sich gezogen. Mit dieser Zuständigkeitsübertragung will man die Bestimmungen möglichst zentrieren, die Überwachung sichern, die illegale Tätigkeit durch Strafmaßnahmen eindämmen, bürokratische Vorgänge reduzieren, eine Datenbank schaffen, internationale Verpflichtungen erfüllen und auch die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen eines wirklichen Bedarfs ermöglichen.

Um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch das Amt für Arbeitserlaubnisse ausländischer Arbeitnehmer möglichst effektiv zu gestalten, wurden auch sektorelle Abteilungsdirektorate geschaffen. Dabei handelt es sich um insgesamt 8 Abteilungen für "Bestimmungen und EU-Angelegenheiten", "Bildung, Hausarbeit und Gesundheit", "Tourismus", "Ausländische Direktinvestitionen", "Flugwirtschaft" und drei weitere. Ausländische Arbeitnehmer, die in Privathaushalten, im Gesundheitswesen, in touristischen Anlagen, in Flugzeugen, Helikoptern oder auf Flughäfen, oder als Techniker, Stewardessen oder Flughafenangestellter, in der Unterhaltungsindustrie als Tänzer, Animateur oder Künstler arbeiten wollen, werden in diesen fünf Abteilungen bewertet werden. Anträge aus allen anderen Klein-, Mittel- und Großbetrieben, die außerhalb dieser Bereiche liegen und auch nicht als ausländische Direktinvestitionen behandelt werden können, müssen sich an die anderen drei Abteilungen wenden. Gleiches gilt für ausländisches Personal, die in Unternehmen, Filialen und Liaison-Büros von ausländischen Direktinvestoren beschäftigt werden sollen und im Rahmen beruflicher Dienstleistungen als Architekten, Ingenieure und Städteplaner tätig werden wollen.

 

Abkommen mit 21 Ländern

 

Die Türkei hat Abkommen über soziale Sicherheit mit den Ländern Deutschland, Albanien, Österreich, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Tschechische Republik, Dänemark, Georgien, Frankreich, Holland, England, Schweden, Schweiz, Nordzypern, Kanada, Libyen, Luxemburg, Makedonien, Norwegen und Rumänien getroffen.

 

In der Türkei besteht das Verbot für Ausländer in folgenden Bereichen tätig zu werden:

Ausfuhr von Fischen, Muscheln, Austern, Schwämmen, Perlen, Korallen, Perlmutt, Sand und Kieseln auch aus Binnengewässern, Wracks zu bergen, als Taucher, Reiseführer, Seefahrtversorger, Kapitän, Schiffsmaschinist, Sekretär, Matrose, Schiffsarbeiter oder Kaiarbeiter tätig zu werden. Verboten ist es Ausländern auch, Luftfracht und Passagiere in der Luftfahrt zu transportieren, Bergbaulizenzen zu erwerben, verantwortlicher Direktor periodischer Druckerzeugnisse zu sein, Gewerkschaften zu gründen, verantwortlicher Direktor in Reiseagenturen zu sein, Zollinspektor zu werden, Mitglied des Vorstands einer Kooperative zu sein. Ausländer dürfen nicht tätig sein als Arzt, Krankenschwester, Zahnarzt, Hebamme, Krankenpfleger, Apotheker, Optiker, Veterinär, verantwortlicher Direktor eines privaten Krankenhauses, Richter oder Staatsanwalt, Notar und Sicherheitsbeamter in privaten oder öffentlichen Einrichtungen.

 

Strafen für illegal Tätige

 

Arbeitgeber, die abhängige oder unabhängige Arbeitnehmer beschäftigten ohne die Meldepflicht einzuhalten, zahlen für jeden Arbeitnehmer 280 TL, ohne Arbeitserlaubnis abhängig beschäftige Arbeitnehmer 560 TL, Arbeitgeber oder deren Vertreter, die ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen für jeden Arbeitnehmer 5.600 TL, und Selbständige, die ohne Arbeitserlaubnis tätig sind, 2.240 TL. Im Wiederholungsfall wird dieses Verwaltungsstrafgeld auf das Doppelte erhöht.

 

Arbeitserlaubnis für Ausländer

 

Befristete Arbeitserlaubnis: Wenn es in den bilateralen oder multilateralen Abkommen, in denen die Türkei Partei ist, nicht anders vorgesehen ist, dann wird dem ausländischen Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt, der Entwicklungen im Arbeitsleben, der Branchen- und allgemeinen wirtschaftlichen Konjunktur bezüglich der Beschäftigungspolitik entsprechend der Dauer der Aufenthaltserlaubnis und des Dienstleistungsvertrags oder der Dauer der Tätigkeit für die Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz oder einem Betrieb und für einen bestimmten Beruf auf höchstens ein Jahr Dauer erteilt. Nach dieser ersten Dauer von einem Jahr kann die Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit am selben Arbeitsplatz oder im gleichen Betrieb und für den selben Beruf auf drei Jahre verlängert werden. Nach dieser Dauer einer legalen Tätigkeit von drei Jahren kann die Arbeitserlaubnis auf sechs Jahre und mit der Erlaubnis, im selben Beruf, aber für einen Arbeitgeber eigener Wahl tätig zu sein, verlängert werden. Auch dem Ehepartner und den unterhaltspflichtigen Kindern eines Ausländers, der zur Aufnahme einer Tätigkeit in die Türkei eingereist ist, können, wenn sie fünf Jahre lang legal und ohne Unterbrechung mit dem Ausländer zusammengelebt haben, befristete Arbeitserlaubnisse erteilt werden. Das Ministerium ist befugt, das geographische Geltungsgebiet der Arbeitserlaubnis zu erweitern oder einzuengen.

 

Unbefristete Arbeitserlaubnis: Wenn es in den bilateralen oder multilateralen Abkommen, in denen die Türkei Partei ist, nicht anders vorgesehen ist, kann einem Ausländer, der mindestens acht Jahre lang legal und ohne Unterbrechung in der Türkei gelebt oder insgesamt sechs Jahre lang eine gültige Arbeitserlaubnis besessen hat, ohne Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Entwicklungen im Arbeitsleben und ohne Einschränkungen hinsichtlich eines bestimmten Betriebs, Berufs und geographischen und verwaltungstechnischen Gebieten unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt werden.

 

Arbeitserlaubnis für selbständige Tätigkeit: Einem Ausländer, der mindestens fünf Jahre lang legal und ohne Unterbrechung in der Türkei gewohnt hat und selbständig tätig werden will, kann vom Ministerium eine Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit erteilt werden.

 

Ausnahmebestimmungen: Wenn es in den bilateralen oder multilateralen Abkommen, in denen die Türkei Partei ist, nicht anders vorgesehen ist, kann einem Ausländer auch eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, ohne daß dabei die gesetzlich vorgesehenen Fristen berücksichtigt werden. Ausländer, die in diesen Bereich fallen, werden folgendermaßen definiert:

 

   1. Ausländer, die mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet sind, und mit diesem Ehepartner in der Türkei in ehelicher Gemeinschaft leben oder eine solche eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre lang unterhalten haben, sowie dessen Kinder, die er gemeinsam mit dem türkischen Ehepartner hat,
   2. Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit nach den Abschnitten 19, 27 und 28 des Gesetzes über die Türkische Staatsangehörigkeit Nr. 403 verloren haben und die von ihnen abhängigen Personen,
   3. Personen, die in der Türkei geboren wurden und ihren nationalen Gesetzen entsprechend, oder, falls sie staatenlos sind, den türkischen Bestimmungen entsprechend vor ihrer Volljährigkeit in die Türkei gekommen sind und Absolventen türkischer Berufsschulen, Hochschulen oder Universitäten sind,
   4. Ausländer, die nach dem Aufenthaltsgesetz Nr. 2510 als Migranten, Asylberechtigte oder Nomaden anerkannt sind,
   5. Staaten eines EU-Landes und ihre Gatten und Kinder, die keine EU-Bürger sind,
   6. Diplomaten, Verwaltungs- und technisches Personal, die in Botschaften und Konsulaten fremder Länder und in internationalen Vertretungen beschäftigt sind sowie deren Gatten und Kinder, falls dies im Rahmen der Gegenseitigkeit mit dem betreffenden Land vorgesehen ist und auf Dauer der Dienstzeit,
   7. Ausländer, die die Türkei mit dem Ziel wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeiten für länger als einen Monat oder im Falle sportlicher Tätigkeiten länger als vier Monate vorrübergehend in der Türkei leben,
   8. Ausländer in Schlüsselpositionen, die im Rahmen von Güter- oder Dienstleistungen, der Durchführung einer Arbeit oder dem Betrieb einer Anlage, die von einem gesetzlich berechtigten Ministerium, öffentlichen Anstalten und Institutionen vertraglich oder durch Ausschreibung veranlaßt wurden, tätig sind.

Quelle
Zum Reisen gehört Geduld, Mut, guter Humor, Vergessenheit aller häuslichen Sorgen, und dass man sich durch widrige Zufälle, Schwierigkeiten, böses Wetter, schlechte Kost und dergleichen nicht niederschlagen lässt.

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