04. März 2026, 19:33:39

Reiseland Türkei - Deine Infocommunity!


Autor Thema: Interessengemeinschaft FTI-Geschädigte  (Gelesen 41825 mal)

Antwort #15
am: 12. Februar 2009, 14:22:12

Barbara06

  • Gast
Ich schliesse mich da der mel uneingeschränkt an !
Finde es auch besser wenn jemand einen guten Anwalt kennt und ihm vertraut das wir uns dem vielleicht anschliessen wenn das möglich ist.

Antwort #16
am: 12. Februar 2009, 15:55:11

Offline Reni

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Leider kenn ich keinen Anwalt  :'(
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Antwort #17
am: 12. Februar 2009, 17:22:32

Offline Gitte

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Da ich ja selbst aus dieser Branche stamme ( allerdings nur Schwerpunkt Miet,-Jugend- und Arbeitsrecht), habe ich vorhin mit einem Freund und auch einer guten Bekannten gesprochen, die gemeinsam in einer großen ( und recht bekannten ) Kanzlei hier in Essen tätig sind. Der Freund wird sich am Montag morgen meine Unterlagen anschauen, d(ie ja mit Euren identisch sind...) und mir dann seine Meinung dazu sagen.
Es handelt sich um die Kanzlei Lütkehaus&Steding mit x-ensiebzig Fachanwälten in Essen ( wer mag, kann ja mal nachgoogeln und ich denke, die würden auch ein Sammelmandat übernehmen. wenn ich sie darum bitte !
Aber das ist natürlich Eure Entscheidung !

Lieben Gruss
Gitte

Antwort #18
am: 12. Februar 2009, 17:25:11

Offline Reni

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Gitte, das wäre ganz lieb von Dir :lieb:
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Antwort #19
am: 12. Februar 2009, 18:04:07

Barbara06

  • Gast
Ja Gitte das wäre toll !!

Wir müssten dann nur auch bald in die Puschen kommen bevor wir abdüsen..... :hexe: :hexe:

Antwort #20
am: 12. Februar 2009, 18:09:36

Offline Gitte

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Montag vormittag weiß ich mehr und würde Euch dann selbstverständlich Bericht erstatten...

Gruß Gitte, dier auch in eigenem Interesse an einer raschen "Fortsetzung" gelegen ist.

Antwort #21
am: 12. Februar 2009, 18:14:48

Barbara06

  • Gast

Antwort #22
am: 12. Februar 2009, 18:19:14

Offline Reni

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Antwort #23
am: 12. Februar 2009, 18:42:22

Offline ulla

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...Danke Gitte, das hört sich gut an.
Wir, ich und meine Freundin, (Kontaktdaten sind ebenfalls bei Edgar) würden uns anschließen.
 :ok: LG, Ulla



Antwort #24
am: 12. Februar 2009, 19:09:35

Offline ulla

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....ich habe noch eine Frage.
Müssen diejenigen, die eine Rechtschutzversicherung haben, bei ihrer Versichungsgesellschaft vorher anfragen,
ob sie die Kosten im Falle einer Klage übernimmt?




Antwort #25
am: 12. Februar 2009, 19:31:11

Offline Sina

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Ich habe hier nochmal was für Euch gefunden:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/ratgeber/pauschalreisen-teil-1.html#nachtraegliche_preiserhoehung

Auszug:

"Der Gesetzgeber hat jedoch dem wirtschaftlichen Risiko des Reiseveranstalters Rechnung getragen und in § 651a Absätze 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Ausnahmen geschaffen. Eine wirksame Preiserhöhung zwischen Buchung und Reiseantritt ist danach jedoch nur möglich, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar:

    * der Veranstalter sich das Recht zur Preiserhöhung im Vertrag mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises ausdrücklich vorbehalten hat. In der Regel geschieht dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
    * der Reiseveranstalter in der Reisebestätigung darauf hingewiesen hat.
    * zwischen dem Zeitpunkt der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen (§ 651 a Absatz 4 in Verbindung mit § 309 Nr. 1 BGB).
    * die Erhöhung wegen
      - Verteuerung von Beförderungskosten (z. B. Treibstoffzuschläge),
      - Änderung der Abgaben für bestimmte Leistungen (z. B. Hafen- und Flughafengebühren) oder
      - Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse erfolgt.
    * ersichtlich ist, wie sich eine den Reiseveranstalter treffende Kostenmehrbelastung auf den Reisepreis ursächlich auswirkt. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Veranstalter.
    * der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund die Preiserhöhung erklärt hat (§ 651 Absatz 5 BGB).
    * dem Reisenden die Erklärung zur Erhöhung spätesten mit Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Abreisetermin zugegangen ist."

Antwort #26
am: 12. Februar 2009, 19:41:22

Edgar

  • Gast
Danke Sina, aber darum geht's hier nicht. FTI beruft sich nicht auf § 651 a BGB, sondern auf § 119 Abs. 1 BGB.

Antwort #27
am: 12. Februar 2009, 19:42:48

Offline Sina

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Aber der § 651 gilt doch für die trotzdem  o.O

Antwort #28
am: 12. Februar 2009, 19:46:35

Edgar

  • Gast
Nö. Nicht, wenn sie den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Dann wäre bei wirksamer Anfechtung der Vertrag rückwirkend unwirksam und es gäbe keinen Preis mehr, den man unter den Voraussetzungen des § 651 a Abs. 4 und 5 BGB erhöhen könnte. FTI hat vielmehr ein völlig neues Angebot unterbreitet.

Antwort #29
am: 12. Februar 2009, 21:11:25

Offline Gitte

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....ich habe noch eine Frage.
Müssen diejenigen, die eine Rechtschutzversicherung haben, bei ihrer Versichungsgesellschaft vorher anfragen,
ob sie die Kosten im Falle einer Klage übernimmt?




Das solltest Du auf jeden Fall tun, kurz den Fall schildern und wenn das okay kommt ( wovon ich ausgehe ) dann eine Vorgangsnummer geben lassen, ist dann einfacher bei der Abrechnung.


Eines würde ich gerne noch sagen :

Es ist der Anwalt  m e i n e s  Vertrauens, es muss nicht auch Eure Meinung sein und vor allen Dingen kann ich eines nicht geben, nämlich eine Erfolgsgarantie ! ((Das kann wohl niemand, wenn er ehrlich spricht...)
 Wenn jemand diese Erwartungshaltung hat, sollte sich dann besser dann einen eigenen Anwalt seines Vertrauens suchen.


Lieben Gruss und schönen Abend an alle !
Gitte