Bonn (dpa/tmn) - Nach einem Todesfall innerhalb einer Reisegruppe ist der Veranstalter nicht dazu verpflichtet, die Rückreisekosten von vorzeitig nach Hause fliegenden anderen Gruppenangehörigen zu tragen. Das hat das Amtsgericht Bonn entschieden (Aktenzeichen: 16 C 53/06), berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Im verhandelten Fall war eine Norwegen-Touristin durch Steinschlag ums Leben gekommen. Eine andere Frau aus ihrer Reisegruppe verlangte daraufhin vom Veranstalter einen vorgezogenen kostenlosen Rückflug nach Deutschland. Der Anbieter organisierte daraufhin zwar einen Flug, sagte aber keine Kostenübernahme zu - zurecht, wie das Gericht entschied. Die Urlauberin sei durch den Unfall körperlich selbst nicht beeinträchtigt worden. Auch habe kein anderer Grund existiert, der eine Fortsetzung der Norwegen-Reise hätte unzumutbar erscheinen lassen. Ein Kündigungsrecht mit Anspruch auf einen kostenlosen Heimflug habe die Frau deshalb nicht besessen.
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