Reiseveranstalter müssen ihre Kunden vor den Buchungen über die Einreisebestimmungen des Ziellandes unterrichten.
Anschließend, also nach Abschluss des Vertrages, ist es dann Sache des Reisenden, das zur Vorbereitung und Durchführung des Trips Erforderliche zu tun, um sich beispielsweise Visa oder Erlaubnisse zu besorgen. Über etwaige Änderungen, die sich im angepeilten Land bezüglich der Einreisebestimmungen nachträglich ergeben, muss der Veranstalter nicht informieren. Nur auf "unvorhersehbare Ereignisse" (wie zum Beispiel Streiks, Naturkatastrophen oder die Beschlagnahme von Hotels) müsse auch vom Reiseveranstalter kurzfristig hingewiesen werden. (Oberlandesgericht Rostock, 1 U 143/08)