Urlauber, die den markierten Schwimmbereich des Hotels verlassen, haften für mögliche Unfälle selbst. Wenn ausdrücklich mit Bademöglichkeiten in einer Bucht geworben wurde, muss der Veranstalter zwar gewährleisten, dass dort gefahrlos geschwommen werden kann.
Es kann aber nicht von ihm verlangt werden, dass er den Schwimmbereich so absperrt, dass er nicht verlassen werden kann, entschied das Landgericht Köln in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 4 O 99/06).
Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell". In dem betreffenden Fall klagte eine Urlauberin nach einem Badeunfall in der Dominikanischen Republik auf 20.000 Euro Schmerzensgeld. Sie war schnorcheln im Meer und hatte dabei den mit Bojen markierten Schwimmbereich der "geschützten Sandbucht" verlassen, der im Katalog beschrieben war. Ein Motorboot erfasste sie, drückte sie unter Wasser und verletzte sie dabei. Die Klage sei unbegründet, entschied das Gericht. Die Urlauberin habe sich in dem Wasserbereich hinter der Markierung befunden, der nicht mehr zu überwachen war. Der Veranstalter muss zwar auch vor Gefahren außerhalb des Schwimmbereichs warnen. Die Katalog-Beschreibung der "weit geschwungenen, geschützten Sandbucht, die ideal für Wassersport geeignet ist" lege jedoch nahe, dass dort auch Boote zu erwarten sind. Die Ansprüche der Klägerin seien deshalb abzulehnen.
Quelle : Welt