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Autor Thema: Im Urlaub baden gegangen  (Gelesen 946 mal)

1 Antworten am Im Urlaub baden gegangen
am: 20. März 2009, 04:09:08

Barbara06

  • Gast
Kakerlaken im Hotelzimmer, ausgefallene Fernflüge: Wer so in die Osterferien startet, findet kaum Erholung. Dafür können geschädigte Verbraucher bei Reiseveranstaltern den Preis drücken - und manchmal sogar Schadenersatz fordern

Die Osterferien rücken näher. Viele Berliner freuen sich bereits auf ihren Urlaub. Manche Reisen scheinen jedoch unter einem schlechten Stern zu stehen. Der Flug in den warmen Süden hat mehrere Stunden Verspätung, das Hotelzimmer für die vierköpfige Familie ist viel zu klein und statt Urlaubern schwimmen grünlich schimmernde Algen im Swimmingpool. Die Reise endet in einem saftigen Rechtsstreit.

"Das Reiserecht im engeren Sinn gilt nur dann, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt, also wenn Flug und Unterkunft zusammen bei einem Vertragspartner gebucht wurden", erklärt Antje Krenkel, Rechtsanwältin in Berlin Charlottenburg. "In diesem Fall kann man Minderung und Schadenersatz gegenüber dem Reiseveranstalter direkt geltend machen."

Ein Mangel liegt dem Gesetz nach vor, wenn die versprochenen Leistungen nicht erbracht werden und die Reise "mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern" (651 c BGB). In Alltagssprache übersetzt: Der Missstand sollte schon erheblich sein.

Manche Dinge muss der Reisende, gerade in Zeiten des Massentourismus, einfach hinnehmen, unter anderem leichte Verspätungen bei Fernflügen. Auch landestypische Besonderheiten - wie viele Insekten in südlichen und tropischen Ländern - gelten den Gerichtsentscheidungen zufolge nicht als Mangel. Sollte einem der MP3-Player aus dem Hotelzimmer gestohlen werden, greift das Reiserecht gar nicht erst. Schadenersatz kann man dann nur vom Hotel fordern.

"Ein Mangel liegt aber vor, wenn Urlauber länger als vier Stunden auf einen kürzeren Flug warten müssen, zum Beispiel zu den Kanarischen Inseln", sagt Rechtsanwältin Krenkel. Bei der Annullierung von Flügen kann der Gast außerdem bei der Fluglinie eine Ausgleichszahlung fordern. Die EU-Richtlinie 261/2004 gewährt - je nach Entfernung zum Ziel - Zahlungen bis zu 600 Euro.

Wobei zurzeit aber ziemlich unklar ist, wann nur eine Verspätung vorliegt und wann eine Annullierung. Das Amtsgericht Charlottenburg sieht einen Flug als annulliert an, wenn man 24 Stunden lang warten muss. Anderen Gerichten gilt der Zeitraum als bloße Verspätung - der Fluggast bekommt dann keinen Cent als Ausgleich.

Der Urlauber muss einen Mangel beim Reiseveranstalter oder dem Reiseleiter unverzüglich anzeigen. Das lässt sich zwar auch mündlich erledigen, zu empfehlen ist aber die Schriftform, damit man seine Beschwerde später auch nachweisen kann. Noch sicherer ist es, rät die Anwältin, wenn ein Zeuge die Anzeige zusätzlich bestätigt. Denn manche Veranstalter behaupten im Streitfall, eine Mängelanzeige niemals erhalten zu haben. Wer dann nichts vorweisen kann, hat alle Ansprüche verloren. Aber noch aus einem anderen Grunde ist die Mängelanzeige wichtig. Es ist nämlich gesetzlich vorgeschrieben, dass der Veranstalter die Gelegenheit erhalten muss, dem Übel abzuhelfen - zum Beispiel indem er dem Urlauber ein größeres Zimmer zuweist.

"Ganz wichtig ist es, den Mangel substantiiert darzulegen" empfiehlt Antje Krenkel. Es reicht nicht aus, nur zu schreiben, dass an fünf von vierzehn Tagen schrecklicher Baulärm die Nerven strapaziert hätte. Die Gerichte wollen es genau wissen: zu welchen Zeiten haben wie viele Bauarbeiter welche Arbeitsgeräte benutzt?

"Will man sich zum Beispiel über Ungeziefer beschweren, muss man notfalls die Tiere sogar zählen, weil ungefähre Angaben vor Gericht keinen Bestand haben", erklärt Krenkel. Solche präzisen Schilderungen sind wichtig, um den Rabatt auf den ursprünglichen Urlaubspreis ermitteln zu können. Auch die Art der Reise spielt eine Rolle. Für Bildungs- oder Sportreisen gelten andere Kriterien als für Badeurlaube.

Bei der Höhe der Minderung kann man sich an der so genannten Frankfurter- oder an der Kemptener-Tabelle orientieren, die von den dortigen Landgerichten aufgestellt wurden. Was viele nicht wissen: Die Tabellen sind keineswegs geltendes Recht. Die Amtsgerichte prüfen jeden Fall einzeln, beziehen sich in ihren Urteilen aber häufig auf die Frankfurter und Kemptener Entscheidungen. Außerdem gilt: Liegen mehrere erhebliche Mängel vor, kann man unter Umständen auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen. Aber auch nur dann, wenn der Reisepreis um mehr als 50 Prozent gemindert werden kann.

Die Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach dem Ende des Urlaubs angemeldet werden. "Am besten mit einem Einwurf-Einschreiben, damit man notfalls den Zugang des Briefes auch beweisen kann", sagt Rechtsanwältin Krenkel. Antwortet der Veranstalter nicht auf das Schreiben, sollte man Klage erheben. Das zuständige Gericht liegt am Geschäftssitz des Reiseveranstalters. Bei ausländischen Veranstaltern bleibt es einem also nicht erspart, im Ausland vor Gericht zu ziehen.

Manche Reiseunternehmen schicken ihren unzufriedenen Kunden auch gerne Schecks, in der Hoffnung, den Streit damit beizulegen. Vor dieser "Scheckfalle" warnt die Anwältin. "Das Geld sollte man bloß nicht ohne Widerspruch annehmen, weil man sonst keine weiteren Forderungen mehr stellen kann." Denn juristisch zählt ein solcher Scheck als Angebot auf den Abschluss eines Vergleichs. Und wer den Scheck einfach annimmt, hat auch dem Vergleich zugestimmt. Ein Gerichtsprozess wäre dann erfolglos.


Quelle : tagesspiegel

Antwort #1
am: 20. März 2009, 07:53:42

suse

  • Gast
Das Amtsgericht Charlottenburg sieht einen Flug als annulliert an, wenn man 24 Stunden lang warten muss. Anderen Gerichten gilt der Zeitraum als bloße Verspätung - der Fluggast bekommt dann keinen Cent als Ausgleich.
 

Das bedeutet 23 Stunden sind lediglich eine Verspätung??? :o :o