Köln. Wenn sich ein Zubringerflug zum Beginn einer Kreuzfahrt verspätet, dürfen betroffene Gäste nicht einfach einen Privatjet nutzen. Zumindest können sie nicht erwarten, dass der Reiseveranstalter die Kosten dafür trägt. Das gilt schon gar nicht, wenn sie sich nicht nach günstigeren Flugalternativen erkundigt haben. So entschied das Landgericht Köln (Az.: 15 O 356/07), wie die Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.
Im verhandelten Fall hatte sich ein Flug von Stuttgart nach München verspätet. Dort wollte der spätere Kläger in eine Maschine nach Rom umsteigen. Weil er aber wegen der Verspätung das in Italien abfahrende Schiff nicht mehr erreicht hätte, beauftragte er einen Flugdienst damit, ihn nach München zu bringen - für 7800 Euro.
Seine Klage auf Ersatz der Kosten war jedoch unbegründet, entschied das Gericht. Der Kläger habe sich nicht bei anderen Fluggesellschaften über kostengünstigere Alternativen informiert. Abgesehen davon habe er seinen Veranstalter nicht über den teuren Flugdienst informiert.
Quelle