Soll bei einer Kreuzfahrt laut Reiseunterlagen ein bestimmter, größerer Hafen angefahren werden, kann das Reiseunternehmen diesen Zwischenstopp nicht einfach ausfallen lassen. Wie die D.A.S. mitteilt, billigte das Amtgericht München Reisenden beim grundlosen Entfallen eines solchen wichtigen Programmpunktes jetzt eine Minderung des Reisepreises zu. AG München, Az. 262 C 1337/09
Hintergrundinformation:
Eine Pauschalreise ist laut Gesetz mangelhaft, wenn sie zugesicherte Eigenschaften nicht aufweist oder Mängel auftreten, die ihren Wert oder Nutzen beeinträchtigen. Dazu gehört eine Minderung des Erholungswerts ebenso wie der Wegfall der notwendigen Bedingungen für die geplante Ausübung einer bestimmten Sportart. In solchen Fällen kann der Reisende nachträglich den Reisepreis mindern. Voraussetzung ist, dass er während der Reise bereits den örtlichen Vertreter des Veranstalters über den Mangel informiert und erfolglos zur Abhilfe aufgefordert hat.
Der Fall: Bei einer achttägigen Ostseekreuzfahrt waren unter anderem eine Fahrt durch die Schären vor Stockholm und ein 17stündiger Aufenthalt im Stockholmer Hafen mit Landgang vorgesehen gewesen. Nach Reiseantritt wurde den Passagieren mitgeteilt, dass die Fahrt nach Stockholm wegen einer Verspätung des Schiffes ausfallen müsse. Die Reisenden fanden per Internet heraus, dass ein Halt in Stockholm von vornherein nicht beabsichtigt gewesen war: Der Fahrplan des Schiffes wies Zwischenstopps in Stockholm nur im 14-Tages-Rhythmus aus. Die Reisenden machten eine Minderung des Reisepreises geltend. Das Urteil: Das Amtsgericht München gab den Reisenden Recht. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilt, verwies das Gericht darauf, dass der Ausflug nach Stockholm einschließlich Fahrt durch die Schären bindend in den Reiseunterlagen zugesagt worden war. Bei der Reise sollten in acht Tagen nur vier große Städte angelaufen werden. Der Stockholm-Abstecher stelle damit einen wichtigen Reisehöhepunkt dar, dessen Ausfall ein schwerer Reisemangel sei. Daher sei eine Preisminderung um 25 Prozent gerechtfertigt.
Amtsgericht München, Urteil vom 01.04.2009, Az. 262 C 1337/09
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