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Autor Thema: Auch Krankenversicherung muss Frist bei Reiserecht wahren  (Gelesen 766 mal)

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am: 10. Juni 2009, 13:50:06

Barbara06

  • Gast
Karlsruhe (AP) Bei Unfällen von Urlaubern müssen nicht nur die Geschädigten selbst die gesetzliche Frist für Schadenersatzansprüche einhalten, sondern auch deren Krankenversicherung.

Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Reiseveranstalter einem Ehepaar nach einem Busunglück unter anderem Schmerzensgeld gezahlt. Später hatte die Krankenversicherung des Paars Geld für die Heilbehandlung verlangt, dabei aber die gesetzliche Frist für diese Ansprüche nicht eingehalten.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Reisender, der während seines Urlaubs einen Unfall hat, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend machen muss. Nach Ablauf der Frist sind solche Ansprüche nur noch dann möglich, wenn der Reisende die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat.

Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied nun, dass diese Ausschlussfrist auch von dem Sozialversicherungsträger eingehalten werden muss, auf den Schadenersatzansprüche eines Reisenden übergegangen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende eigene Ansprüche, die nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind, bereits angemeldet hat oder solche Ansprüche von dem Reiseveranstalter anerkannt wurden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar eine Reise nach Mexiko und wurde bei einem Busunfall während einer Rundreise schwer verletzt. Das beklagte Reiseunternehmen ließ das Ehepaar mit einem Sanitätsflugzeug nach Deutschland fliegen, erstattete den Reisepreis und zahlte ein Schmerzensgeld.

Später forderte die Krankenversicherung der Eheleute von dem Reiseunternehmen die Zahlung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 136.649,67 Euro nebst Zinsen sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden in der Zukunft. Das Recht dazu war zwar auf die Versicherung übergegangen, aber der Krankenversicherer stellte diese Ansprüche erst nach Ablauf der einmonatigen Frist. Die in erster Instanz erfolgreiche Klage gegen den Reiseveranstalter, der nicht zahlen wollte, wurde vom Berufungsgericht abgewiesen.

Die Revision der Klägerin vor dem BGH blieb nun erfolglos. Das Gericht verwies auf den Schutzzweck der Ausschlussfrist, dem Reiseveranstalter möglichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf ihn zukommenden Ansprüche zu verschaffen. Dieser Schutz würde verfehlt, wenn der Veranstalter nach der Anmeldung von Forderungen zeitlich unbegrenzt mit weiteren Ansprüchen in unbekannter Höhe rechnen müsse.

(Aktenzeichen: Xa ZR 99/06 BGH, 11 U 264/05 OLG Celle, 20 O 57/05 LG Hannover







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