"111 Tipps für Arbeitslose" mit ALG- Neuregelungen und Hilfen für KurzarbeiterFrankfurt - Wer jetzt arbeitslos wird aber seinen Sommerurlaub bereits gebucht hat, muss diesen nicht unbedingt stornieren. Denn eine dreiwöchige "Ortsabwesenheit" für einen Urlaub ist nun ggf. auch in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit möglich. Die strikte Pflicht zur Anwesenheit am Ort in diesem Zeitraum ist entfallen. Auch zu Beginn der Arbeitslosigkeit soll nun einzelfallbezogen entschieden werden, ob ein Urlaub einer beruflichen Eingliederung im Wege steht. Wie die Genehmigung dafür einzuholen ist und worauf der Arbeitslose nach Urlaubsende unbedingt achten sollte, dazu liefert der aktuell erschienene Ratgeber "111 Tipps für Arbeitslose" praktische Hilfestellungen und Antworten.
Passend zur aktuellen wirtschaftlichen Situation enthält die Neuauflage aus dem Bund-Verlag außerdem zahlreiche geldwerte Tipps zum Kurzarbeitergeld. Wie können Arbeitnehmer ansonsten freie Zeit in der Kurzarbeit nutzen? Gibt es Auflagen der Arbeitsagentur zur Verfügbarkeit? Welche Pflichten bestehen gegenüber der Arbeitsagentur?
Darüber hinaus werden zahlreiche Änderungen beim Arbeitslosengeld I berücksichtigt. Dazu zählen u.a. die ab August 2009 geltenden neuen Regeln zur Anwartschaft auf ALG I: Diese betreffen Arbeitnehmer, die überwiegend nur Jobs annehmen, die auf maximal sechs Wochen befristet sind, was vor allem für viele Kulturschaffende, aber häufig auch für Berufsanfänger und Arbeitnehmer im Baubereich zutrifft. Diese sollen nun bereits nach insgesamt sechs Versicherungsmonaten Anspruch auf ALG I haben. Normalerweise sind zwölf Versicherungsmonate erforderlich.
"111 Tipps für Arbeitslose" richtet sich direkt an die Betroffenen und liefert viele konkrete Antworten. Im Vordergrund stehen immer, wie Erwerblose die Leistungen erhalten, die ihnen zustehen und wie sie verhindern können, dass Unterstützung gekürzt oder gestrichen wird. Praktische Checklisten, Musterbriefe und Tipps zum Ausfüllen von Formularen erleichtern den Umgang mit den Behörden.
Quelle :
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