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Autor Thema: Scherben bringen kein Geld  (Gelesen 1478 mal)

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am: 25. August 2007, 12:55:18

Offline Ute13

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meinen denn die Eltern das der Reiseveranstalter den ganzen Tag auf ihr Kind aufpassen soll  :motz: :motz: :motz:
Wenn die Glasscherben im Pool gelegen wären, dann hätte ich ja Verständnis für die Klage,
aber so.



Scherben bringen kein Geld

Ein Vater verklagte einen Reiseveranstalter, weil sich sein Sohn in einer tunesischen Ferienanlage an Glasscherben verletzte. Diese befanden sich allerdings auf einer mehr als zwei Meter hohen Mauer.

Glasscherben auf einer hohen Umfriedungsmauer sind kein Reisemangel. Das Amtsgericht München hat die Schadenersatzklage eines Familienvaters gegen einen Reiseveranstalter abgewiesen.

Der Mann wollte 1000 Euro als Schadenersatz haben, weil sein Filius sich an der eigentlich zur Abwehr von Einbrechern gedachten scharfen Mauerkrone verletzt hatte.

Die dreiköpfige Familie hatte den Urlaub in einem tunesischen Ferienclub mit karibischem Flair im Reisebüro als Pauschalreise gebucht. Der neunjährige Sohn genoss die exotischen Eindrücke und seine Freiheit in der Ferienanlage. Eines Tages beobachtete er, wie Sicherheitsleute der Clubanlage einem streunenden Hund nachjagten, einfingen und den Vierbeiner schließlich durch das Tor nach draußen schleiften.

Um besser sehen zu können, was nun weiter mit dem Tier geschieht, stieg der Bub auf die 2,20 Meter hohe Umfriedungsmauer. Natürlich hatte er nicht wissen können, dass dort oben spitze und scharfkantige Glasscherben einzementiert waren: Das Kind zerschnitt sich die Hände und Unterarme.

Der dabei eingedrungene Schmutz löste Infektionen aus, die Wunden begannen zu eitern.

Natürlich war für die Familie die Urlaubserholung damit stark eingeschränkt. Deshalb verlangte der Vater 1000 Euro vom Veranstalter als Ausgleich für verlorene Urlaubszeit.

Das Reiseunternehmen wies jegliche Schuld zurück und weigerte sich zu zahlen. Deshalb ging der Vater vor Gericht.

Doch der zuständige Amtsrichter wies die Klage ab. Die Umwehrung der Clubanlage durch eine mit Glasscherben bestückte Mauer sei kein Reisemangel. "Hierbei handelt es sich um eine für Tunesien landestypische Einfriedung zum Schutz gegen Eindringlinge", stellte der Richter fest.

Weder der Betreiber der Clubanlage noch der Reiseveranstalter müssten damit rechnen, dass ein Kind auf eine derart hohe Mauer klettern würde, wird in der Urteilsbegründung festgestellt. "Hier obliegt es den Eltern, ein Auge auf ihr Kind zu haben", sagte der Richter abschließend.

Das Urteil (Az.:262C33474/06) ist noch nicht rechtskräftig, möglicherweise wird der klagende Vater noch Berufung beim Landgericht München I einlegen.


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