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Autor Thema: Cross-Border-Selling bleibt verboten  (Gelesen 1281 mal)

3 Antworten am Cross-Border-Selling bleibt verboten
am: 05. August 2009, 07:45:21

jens1977

  • Gast
Überraschendes Urteil - Cross-Border-Selling bleibt verboten
Mittwoch, 05. August 2009, 08:05

Oberlandesgericht entscheidet sich gegen Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und stellt damit bisherige Rechtsprechung auf den Kopf.
Wie Focus berichtet, müssen Passagiere in Zukunft ihre gebuchten Flüge wohl komplett und in vorgesehener Reihenfolge nutzen. Das OLG Köln stellte sich in einem neuen Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, auf den Standpunkt, es sei keine unangemessene Benachteiligung für Reisende, wenn diese dazu verpflichtet werden, sämtliche gebuchten Teile einer Flugreise zu nutzen (AZ.: 6 U 224/08).

 

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte in seiner Klage beantragt, eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der Lufthansa zu verbieten, die Reisende dazu verpflichtet, gebuchte Flüge vollständig "abzufliegen".

 

Beim sogenannten Cross-Border-Selling oder Cross-Ticketing buchen Kunde oder Reisebüro eine Flugreise, die aus mehreren Flügen besteht, die aufeinander folgen - obwohl der Passagier von vorneherein nur einen Teilflug nutzen will. Das zahlte sich bisher aus, weil man dadurch günstigere Preise erzielen konnte. Die Lufthansa unterbindet dies, indem Teilflüge ungültig werden, wenn voran gebuchte Flüge nicht angetreten wurden. Durch den Erwerb zweier solcher günstigen "Return-Tickets" konnten die Reisenden bisher viel Geld sparen.

 

Das OLG Köln folgte jedoch dem Ansatz der Lufthansa, die diese Vorgehensweise als ein "Unterlaufen ihres Tarifsystems" werteten.

Quelle: http://www.tourexpi.com/de-intl/news.html~nid=18758

Antwort #1
am: 05. August 2009, 10:37:46

suse

  • Gast

Antwort #2
am: 05. August 2009, 10:40:07

Edgar

  • Gast
Landgericht Köln, die Vorinstanz.

Antwort #3
am: 03. Mai 2010, 03:56:39

Barbara06

  • Gast
Flugticket bleibt auch bei Teilstrecken gültig  
Flugtickets bleiben auch dann gültig, wenn der Reisende den Hinflug oder eine Teilstrecke nicht antritt. Der Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag (29. April) diesbezüglich eine Klausel für unzulässig erklärt.

Dieser Klausel entsprechend durften Kunden die gebuchten Flüge nur in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen. Ein bereits gebuchter und schon bezahlter Rückflug verfiel demnach, wenn der Passagier den Hinflug nicht antritt. Derartige Klauseln verwenden zahlreiche Fluglinien, im konkreten Fall ging es um British Airways und die Deutsche Lufthansa. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wehrte sich dagegen und erzielte nun in letzter Instanz eine Grundsatzentscheidung. (Az.: Xa ZR 5/09 und Xa ZR 101/09 - Urteile vom 29. April 2010)

Laut BGH-Urteil ist ein Fluggast grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der Leistung in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme besteht nach dem Urteil nur dann, wenn der Kunde schon bei der Buchung plant, eine Teilstrecke verfallen zu lassen - um so einen günstigeren Preis zu erzielen. Um dies zu vermeiden, müssten die Fluggesellschaften nach Ansicht der Karlsruher Richter allerdings nur ihre Geschäftsbedingungen etwas anders fassen.

BGH-Mitteilung: dpaq.de/Od2PV

http://www.suedkurier.de/reise/reiserecht/art485,4271654