Ein Fluggast hatte zwei Billigtickets (Hin- und Zurück) gekauft, und hat jeweils nur die Rückflüge angetreten, weil der Kauf eines One-Way-Tickets auf den Strecken teurer gewesen wäre.
Eine Airline verweigerte ihm darauf hin die Beförderung, mit der Begründung, der Mann hätte auch die Hinflüge antreten müssen. Das Amtsgericht Köln sah dies anders und ist der Meinung, dass der Airline dadurch kein Nachteil entstanden ist, und die Überkreuz Tickets rechtens sind. (Az.: 117 C 269/04)