Reiserücktrittsversicherungen prüfen in der Regel genau, bevor sie Stornogebühren für eine abgesagte Reise übernehmen. Die Reiserücktrittskosten übernehmen Versicherungen dabei insbesondere bei "unerwarteten" Ereignissen vor Reiseantritt. Dazu zählt unter anderem auch die "unerwartete Kündigung des Arbeitsverhältnisses". Wird aber jemandem wegen "nicht ausreichender Arbeitsleistung" nach vorherigen Abmahnungen gekündigt, liegt damit laut einem jetzigen Urteil des Amtsgerichts München keine "unerwartete Kündigung" im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Ergebnis: Der arbeitslos gewordene und somit verhinderte Urlauber blieb damit letztlich auf seinen Stornokosten sitzen (Az.: 231 C 1947/07).
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