Medizinisch notwendig ist er dann, wenn eine Behandlung vor Ort nicht oder nicht adäquat möglich ist. Da es aber weltweit fast keinen Urlaubsort gibt, an dem nicht mindestens stationäre Grundversorgung erfolgen kann, hat der Versicherte nicht die Möglichkeit, selbst über den Rücktransport zu bestimmen. Ärztlich angeordnet bedeutet, dass der behandelnde Arzt vor Ort den Rücktransport anordnen muss. Allerdings haben Ärzte durchaus ein wirtschaftliches Interesse am Patienten und schicken ihn nicht gerne nach Hause.
Nun legen neue Bedingungen die Möglichkeiten für den Rücktransport so fest, dass der Patient ein Mitbestimmungsrecht für den Rücktransport hat. Dieser kann demnach dann stattfinden, wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Vertretbar ist der Rücktransport dann, wenn der Patient transportfähig ist. Medizinisch sinnvoll ist er, wenn die Heilchancen zu Hause besser sind als im Urlaubsland. Das kann schon dann der Fall sein, wenn man wieder in der gewohnten Umgebung ist oder, wie etwa bei schwerkranken Patienten, die Ansprache am Heimatort in der Muttersprache erfolgt.
Quelle: artikel-online.de