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Autor Thema: Flugabsage wegen Vulkanasche  (Gelesen 5397 mal)

15 Antworten am Flugabsage wegen Vulkanasche
am: 16. April 2010, 13:21:31

Barbara06

  • Gast
Rechte der Passagiere
Die von den Flugverboten in Nord- und Westeuropa betroffenen Passagiere können von ihren Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis zurückfordern. Zudem muss eine Fluggesellschaft die Passagiere an den Zielort befördern, auch wenn der Flugverkehr aus Gründen höherer Gewalt eingeschränkt ist.

Die von den Flugverboten in Nord- und Westeuropa betroffenen Passagiere können von ihren Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis zurückfordern. Alternativ besteht ein Anspruch auf die kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flugtermin, erläuterte der Reiserechtler Holger Hopperdietzel aus Wiesbaden. Von den Flugverboten betroffen sind Reisende in großen Teilen West- und Nordeuropas. Dort sorgte Vulkanasche in der Luft für die Schließung von Flughäfen sowie des Luftraums. Die Asche stammt von dem auf Island ausgebrochenen Vulkan am Eyjafjalla-Gletscher.

Die Fluggesellschaften müssten betroffenen Passagieren auf ihren Wunsch hin den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurückzahlen, erklärte Hopperdietzel. Einen darüber hinausgehenden Schadenersatz, wie er in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 bei Annullierungen vorgesehen ist, gebe es für Reisende dagegen nicht: Bei einer Schließung von Flughäfen oder des gesamten Luftraums könne sich eine Fluggesellschaft von ihrer Schadenersatzpflicht entlasten.

Ansprüche auch bei höherer Gewalt
Auch wenn der Flugverkehr aus Gründen höherer Gewalt eingeschränkt ist, muss eine Fluggesellschaft die Passagiere an den Zielort befördern. Kann eine Maschine dort nicht landen und muss sie auf einen anderen Flughafen ausweichen, habe die Airline die Pflicht, die Passagiere zum Beispiel mit Bussen ans Ziel zu bringen, erklärt die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk.

Das gilt zum Beispiel für Fluggäste, die wegen der Aschewolke aus Island nicht in Frankfurt landen konnten und nach München umgeleitet wurden. Sorgt die Fluggesellschaft nicht für die Weiterreise, könne der Gast die Rückreise selbst organisieren und die Kosten für Bus- oder Bahnfahrt der Fluggesellschaft in Rechnung stellen, erläuterte die Expertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Der Veranstalter ist in der Pflicht
Keinen Unterschied macht in diesem Fall, ob sich die Fluggäste das Ticket selbst gekauft haben oder mit einem Reiseveranstalter pauschal verreisen: "Auch der Veranstalter ist in der Pflicht sicherzustellen, dass seine Gäste am vereinbarten Zielflughafen ankommen." Ein häufiges Missverständnis aufgebrachter Urlauber sei allerdings die Erwartung, die Rückfahrt bis nach Hause bezahlt zu bekommen. Das sei aber nicht so: "Sowohl Pauschalurlauber als auch Kunden, die den Flug individuell buchen, müssen sich selbst darum kümmern, vom Flughafen bis zur Haustür zu kommen", sagte Fischer-Volk. "Ich kann mir nicht einfach ein Taxi nehmen und die Kosten zurückverlangen."

Im Fall von höherer Gewalt gibt es auch keinen Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten, wenn ein Reisender, der an einem anderen Flughafen als geplant landen musste, so spät am Abend am eigentlich gewünschten Zielflughafen eintrifft, dass er nicht mehr nach Hause kommt. "Muss er sich dann ein Hotel suchen, hat er die Kosten dafür zu tragen", erklärte Fischer-Volk.

Rücktrittsmöglichkeit bei großer Verzögerung
Die Verbraucherzentrale Berlin weist auf Nachfrage von n-tv.de darauf hin, dass Reisewillige, die eine Pauschalreise gebucht haben, von dieser komplett zurücktreten können, sollte eine Verzögerung des Reiseantritts von mehr als 5 Stunden auftreten. In diesem Fall wird der vollständige Reispreis zurückerstattet. Wer Flug und Hotel unabhängig voneinander gebucht hat, muss bei der Unterkunft auf die Kulanz des Anbieters hoffen. Reiserücktrittsversicherungen springen hier nicht ein, da sie ausschließlich Unwägbarkeiten des Reisenden selbst absichern.   

Derweil bietet der Mietwagen-Vermittler Sunny Cars bietet Kunden, die ihre Reise nicht wie geplant antreten können, eine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit für den Mietbeginn bis einschließlich kommenden Sonntag an. Je nach aktueller Reisesituation wird das Angebot darüber hinaus verlängert.

Quelle : ntv

Antwort #1
am: 16. April 2010, 13:35:20

Offline Angelique

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Rücktrittsmöglichkeit bei großer Verzögerung
Die Verbraucherzentrale Berlin weist auf Nachfrage von n-tv.de darauf hin, dass Reisewillige, die eine Pauschalreise gebucht haben, von dieser komplett zurücktreten können, sollte eine Verzögerung des Reiseantritts von mehr als 5 Stunden auftreten. In diesem Fall wird der vollständige Reispreis zurückerstattet. Wer Flug und Hotel unabhängig voneinander gebucht hat, muss bei der Unterkunft auf die Kulanz des Anbieters hoffen. Reiserücktrittsversicherungen springen hier nicht ein, da sie ausschließlich Unwägbarkeiten des Reisenden selbst absichern.   

Heißt dass: Wenn ich erfahre, dass mein Flug heute storniert wird, kann ich von der Reise zurücktreten und bekomme mein gesamtes Geld wieder zurück?
Angelika

Antwort #2
am: 16. April 2010, 13:42:28

Barbara06

  • Gast
So verstehe ich es zumindest auch Angelika.....

Antwort #3
am: 16. April 2010, 17:20:45

Barbara06

  • Gast
Kann ich jetzt noch umbuchen?
Die Wolke kommt. Die Flughäfen sind gesperrt. Was nun? Wir beantworten die wichtigsten Fragen für Reisende.

Ein Vulkan ist ausgebrochen. Habe ich das Recht meine Reise nach Island umzubuchen oder zu stornieren?

"Sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter können eine Reise wegen 'höherer Gewalt' kündigen.", sagt Rechtsanwalt Boris Narewski, Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V.. Diese Kündigung kann bereits vor Reiseantritt erfolgen. Ein Kündigungsanspruch besteht aber nur dann, wenn die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Außerdem darf das Ereignis bei Vertragsschluss nicht voraussehbar sein. Man kann also nicht bewusst eine Reise in das Katastrophengebiet buchen und es sich dann anders überlegen.

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Was genau versteht man unter "höherer Gewalt"?

Höhere Gewalt liegt vor, wenn sich die bloße Umweltbeeinträchtigung zu einer Naturkatastrophe ausweitet. Beispiele dafür sind etwa Wirbelstürme, Erdrutsche oder der Reaktorunfall von Tschernobyl. Ein Indiz für das Vorliegen von höherer Gewalt kann eine entsprechende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sein.

Der Flug für die Reise in mein Zielland ist gesperrt. Wer kümmert sich um Ticketalternativen?

"In aller Regel wird dem Reisenden von der Fluggesellschaft ein späterer Ersatzflug angeboten, da diese kein Interesse daran hat, den Flugpreis zu erstatten.", sagt Thomas Weinreich, Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht (DGfR). Sollte der ursprüngliche Flug jedoch ein an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes Sonderangebot sein, kann es teurer werden.

Mein Flughafen bleibt die ganze Nacht gesperrt. Müssen mir Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden?

Die Passagiere haben bei einer Flugannullierung in jedem Fall Anspruch auf Unterstützungsleistungen gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Sie können daher die Erstattung der Flugscheinkosten, einen Rückflug zum ersten Abflugort ihrer Reise oder eine "anderweitige Beförderung zum Ziel unter vergleichbaren Bedingungen" verlangen. Außerdem haben Sie einen Anspruch auf Betreuungsleistungen, also (je nach Wartezeit): Mahlzeiten und Erfrischungen, die Möglichkeit, Telefonate zu führen und (bei einem notwendigen Aufenthalt über Nacht) eine Hotelunterbringung inklusive Transport zum Hotel.

Bekomme ich denn überhaupt noch einen Hotelplatz?

Die Lage ist sehr differenziert. Rund um den Flughafen Frankfurt gab es in der letzten Nacht ein besonders knappes Kontingent, was mit einer Überschneidung der Messe zusammenhängt. Ansonsten ändert sich die Situation beinahe stündlich. Zimmer von Gästen, die nicht fliegen können, werden verlängert. Dafür werden andere von Gästen, die nicht kommen können, storniert. Derzeit haben die meisten Hotels noch freie Kapazitäten.

Wie lange werden die Flughäfen im Einzelnen noch geblockt sein?

Dies ist ganz unterschiedlich und muss beim Flughafen am Ort erfragt werden. Einige Telefonhotlines sind momentan allerdings völlig überlastet.

Kann ich jetzt noch umbuchen?
Kriege ich von der Fluggesellschaft oder dem Reiseanbieter Ausweichmöglichkeiten mit anderen Verkehrsmitteln erstattet?

"Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatztransport bzw. Erstattung des Ticketpreises. Zwischen beiden Ansprüchen kann der Fluggast wählen. Der Anspruch auf Ersatztransport gibt dem Passagier aber nicht das Recht, einfach 'auf eigene Faust' weiterzureisen und die Kosten der Fluglinie in Rechnung zu stellen. Die Fluggesellschaft hat das Recht, die Weiterbeförderung der Passagiere selbst zu organisieren -  dies ist unter Umständen für das Unternehmen günstiger. Der Fluggast sollte deshalb in jedem Fall mit der Airline abklären, wie die Weiterbeförderung organisiert ist und ob diese die Kosten einer selbst organisierten Weiterreise übernimmt.", rät Narewski.


Muss ich das Hotel trotzdem bezahlen, auch wenn ich durch die Verzögerung am Flughafen die erste Nacht gar nicht vor Ort bin?

Das kommt darauf an, welchen Vertrag der Reisende geschlossen hat. Hat er das Hotel selbst gebucht, so trägt er grundsätzlich das Risiko. Das Hotel kann den Zimmerpreis wie einen Schadensersatz einfordern, weil das Zimmer nicht weitervermietet wurde. In der Regel verzichten die seriösen Hotelbetreiber aber auf den (vollen) Übernachtungspreis. Ob das Hotel aber einen Anspruch auf eine Ausfallpauschale hat, müsste gerichtlich überprüft werden. Hat der Gast eine Pauschalreise gebucht, so mindert sich seine Zahlungspflicht gegenüber dem Reiseunternehmen, da nicht die volle Leistung erbracht wird. Die Reiseunternehmen zeigen sich hier in aller Regel kulant.

Gibt es denn noch genügend Mietwagen?

Bei Europcar merkt man, wie die Nachfrage deutlich ansteigt. Die Situation ändert sich an den Flughäfen stetig. Während in Hamburg noch Kapazitäten vorhanden sind, werden die Fahrzeuge in Berlin knapp. In Frankfurt versucht man sich an kreativen Lösungen und bietet Fahrgemeinschaften in die Zielländer an.

Was gilt es sonst noch zu beachten?

"In jedem Fall sollte der Reisende Kontakt mit dem Reiseveranstalter aufnehmen und das weitere Prozedere mit diesem abklären", rät der Rechtsanwalt Narewski. "Zum einen ist er verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen (sonst verliert er eventuell Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter), zum anderen kann so im besten Falle drohender Urlaubsärger und eine streitige Auseinandersetzung vermieden werden.", sagt Narewski.


http://www.zeit.de/reisen/2010-04/reiserecht-vulkan-faq?page=2

Antwort #4
am: 22. April 2010, 17:11:31

Barbara06

  • Gast
Der Flugverkehr kommt langsam wieder in Gang. Aber der Ärger bei vielen Passagieren fängt jetzt erst an, vor allem die, die sich von ihrer Fluggesellschaft schlecht behandelt oder im Stich gelassen fühlen. Deshalb möchte die Redaktion der News von Airline-Bewertungen.eu seinen betroffenen Lesern einen Überblick über ihre Rechte geben.

Die Verordnungen der EU
Das Gesetz ist eindeutig: Gestrandete Passagiere müssen entweder wieder das Geld für den ausgefallenen Flug zurückbekommen oder auf einem anderem Weg an ihren Ausgangsort zurückgebracht werden.

In der Zwischenzeit muss die Airline für die Kosten der Unterbringung und Verpflegung aufkommen. So schreibt es die Verordnung 261/2004 der EU vor. Die EU-Kommission äußerte sich hierzu eindeutig: "Auch die außergewöhnliche lange Sperrung des Luftraumes - die längste seit Ende des Zweiten Weltkrieges - setzt dieses Recht nicht außer Kraft."

Trotzdem ignorieren dies verschiedene Airlines und legen es darauf an, dass ihre Kunden ihr Recht einklagen müssen.

Beispiel British Airways: In Übersee gestrandeten Fluggästen zahlte die BA nur die ersten Nächte, um dann ihren Kunden mitzuteilen, dass man die Hotelkosten nicht mehr bezahlen werde.

Beispiel Air France: Auch ihre Kunden mussten in New York ihre Übernachtungen selbst bezahlen.
Beispiel Iberia: Die Spanier boten ihren Kunden lediglich Gutscheine für einen späteren Flug an.

Beispiel Lufthansa-Tochter Brussels Airlines: Die Fluggesellschaft verlangt für die Rückerstattung der Ticketkosten eine Bearbeitungsgebühr von 35 Euro und weigert sich die Kreditkartengebühren zu übernehmen - auch dies ist nicht zulässig. Bei Brussels Airlines war der Kundenservice tagelang nicht erreichbar, Informationen via Internet waren nicht zu erhalten. Das ganze Wochenende über lockte die Website mit Billigangeboten, statt über Rückerstattungen zu informieren.

Beispiel Ryanair: Abenteuerlich die Aussagen von CEO Michael O'Leary. Er will seinen Kunden nur in Ausnahmefällen einen Teil der Kosten durch die massiven Flugausfälle zu erstatten. Diese seien in ihrer Rückzahlung jedoch begrenzt durch den eigentlich bezahlten Flugpreis eines jeden Passagiers. Wer also ein Hotel buchen musste, bleibt auf einem großen Teil dieser Kosten sitzen. Eine Ryanair-Sprecherin antwortete auf die Frage nach möglichen Klagen der Kunden: "Na ja, wir werden sehen, was passiert." Und O'Leary sagte in einem Interview: "Es gibt kein Gesetz, das einer Fluggesellschaft, die 30 Euro für ein Ticket nimmt, vorschreibt, tausende Euro für Hotels auszugeben. Das ist absurd."

Vorbildlich Air Berlin: Schnelle und kompetente Hotline. Umgehende Gutschrift inklusiver aller Gebühren.

Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung
Weigert sich eine Airline, die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zu erfüllen, kann der Betroffene eine Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt einlegen. Darauf weist das Bundesjustizministerium in Berlin hin. Das entsprechende Formular können unsere betroffenen Leser hier ausdrucken: http://www.airline-bewertungen.eu/bilder/Beschwerdeformular_pdf.pdf

Hier einige Beispiele aus den Anwendungsbereichen der Fluggastrechte-Verordnung
Beispiel: Bei einem Direktflug von Istanbul nach Frankfurt am Main mit Lufthansa ist die Fluggastrechte-Verordnung anwendbar, ebenso wenn der Flug mit Alitalia über Mailand erfolgt. Wird der Flug dagegen mit Turkish Airlines durchgeführt, ist die Verordnung nicht anwendbar.

Flugausfall bei "Nur-Flug"
Beispiel: Sitzt ein Fluggast nach einer Geschäftsreise am Berliner Flughafen "fest", weil sein Flug nach München aufgrund des Vulkanausbruchs gestrichen wurde, so kann er wählen, ob er den Flugpreis zurückverlangt, um sodann beispielsweise mit der Bahn zurückzufahren, oder ob er sich auf den nächstmöglichen Rückflug umbuchen lässt.

Beispiel: Wird ein Flug von Berlin nach Paris aufgrund der Aschewolke annulliert und nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft an, auf einen Flug am folgenden Tag umzubuchen, kann der Fluggast für die Wartezeit Verpflegung und eine Hotelübernachtung samt Transfer verlangen.

Alle Hinweise des Bundesjustizministeriums können Sie auf deren Seite http://www.bmj.bund.de/.._58.html nachlesen.

EU-Kommission: Verschärfung der Passagierrechte in Vorbereitung
Die EU-Kommission denkt schon seit langem über eine Verschärfung der Passagierrechte nach und hat erklärt, dass sich durch das Verhalten verschiedener Fluggesellschaften die Notwendigkeit nach Stärkung der Verbraucherrechte noch verstärkt hat. Es geht vor allem darum, dass die EU-Vorschriften von den Airlines auch 1:1 umgesetzt werden.

Tipps für Betroffene
Beschwerden beim Luftfahrt-Bundesamt haben für den betroffenen Beschwerdeführer keine direkte Auswirkung. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Verstöße der Fluggesellschaften gegen die EU-Verordnung mit Geldbußen ahnden, aber Ansprüche Einzelner gegenüber den Airlines nicht durchsetzen. Jeder Betroffene muss für sich zivilgerichtlich vorgehen.

Belege sammeln
Zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen ist es von großem Vorteil, alle Belege zu sammeln, genau Protokoll zu führen und Zeugen zu benennen. Auch Nachfragen bei Airline-Angestellten sollten möglichst immer Namen und Funktion notiert werden.


Quelle

Antwort #5
am: 22. April 2010, 18:22:04

Offline Arkadas

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Ich gehe mal davon aus, das deutsche Gerichte in nächster Zeit einen Haufen Arbeit aus der Reisebranche bekommen!

Werner

Antwort #6
am: 22. April 2010, 18:34:38

Offline Bienchen

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Hier einige Beispiele aus den Anwendungsbereichen der Fluggastrechte-Verordnung
Beispiel: Bei einem Direktflug von Istanbul nach Frankfurt am Main mit Lufthansa ist die Fluggastrechte-Verordnung anwendbar, ebenso wenn der Flug mit Alitalia über Mailand erfolgt. Wird der Flug dagegen mit Turkish Airlines durchgeführt, ist die Verordnung nicht anwendbar.

Das ist das erste was ich höre, dass bei dem o.g. Flug mit Turkish Airlines die Fluggastrechte auf dem Flug Istanbul-Frankfurt nicht gelten würden.  :motz: Die gelten nämlich immer dann, wenn der Flug aus der EU startet oder in der EU landet. Lediglich für innertürkische Flüge oder Flüge, bei denen nicht aus/in die EU geflogen wird, hat der Verfasser recht!  ;)

LG Bienchen  :love:
Was immer auch geschieht: Nie sollt Ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man Euch zieht, auch noch zu trinken! (Erich Kästner)

Antwort #7
am: 22. April 2010, 19:11:30

Offline Nadine

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Koennte ıch nun reın theoretısch fur meınen Ruckflug mıt Sky den ıch ja nıcht antrete dıe Kosten zuruckverlangen ? Oder geht das nıcht?

Antwort #8
am: 22. April 2010, 19:22:27

Offline TC Melanie

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das klären wir, wenn du wieder hier bist morgen! ebenfalls die kostenübernahme fürs hotel!
übrigens wusste auch heute niemand bei der sky wann du fliegen könntest! isn't it wonderful  :pieks: den spassanruf habe ich mir heute noch "gegönnt"  :P
Zum Reisen gehört Geduld, Mut, guter Humor, Vergessenheit aller häuslichen Sorgen, und dass man sich durch widrige Zufälle, Schwierigkeiten, böses Wetter, schlechte Kost und dergleichen nicht niederschlagen lässt.

Im Leben geht es nicht darum zu warten, bis das Unwetter vorbei zieht, sondern zu lernen im Regen zu tanzen!

Antwort #9
am: 22. April 2010, 19:26:03

Offline Nadine

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das klären wir, wenn du wieder hier bist morgen! ebenfalls die kostenübernahme fürs hotel!
übrigens wusste auch heute niemand bei der sky wann du fliegen könntest! isn't it wonderful  :pieks: den spassanruf habe ich mir heute noch "gegönnt"  :P

Ja kam mır nur grad so der Gedanke weıl ıch das gelesen habe.
Ich lass mır nachher beım auschecken ne genaue Rechnung geben.

Wie geil ist das denn... Das ist echt der Oberkracher... Ich sag ja ich würd naechste Woche noch hier rumsitzen....Und zahlen zahlen zahlen...
Danke Mel das beruhıgt mıch schon wıeder... ;D ... Nur weıter so... genau so flıegen dıe Kunden mıt Sky ımmer wıeder... jawohl... Servıcewueste  :kotz:

Antwort #10
am: 22. April 2010, 19:28:10

Offline TC Melanie

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ja wichtig ist, dass doch erst mal neue plätze verkauft werden.........und dann fällt einem vielleicht mal ein, dass da noch ein kleines schwobemädle in belek sitzt und wartet und wartet..........ne das ist gut so! alleine die hotelkosten....haun den flugpreis wieder raus  thumbsup
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Antwort #11
am: 22. April 2010, 19:30:51

Offline Nadine

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ja wichtig ist, dass doch erst mal neue plätze verkauft werden.........und dann fällt einem vielleicht mal ein, dass da noch ein kleines schwobemädle in belek sitzt und wartet und wartet..........ne das ist gut so! alleine die hotelkosten....haun den flugpreis wieder raus  thumbsup

Ach ıch könnte mıch darüber jetzt köstlich amüsieren... herrlich... Nur weıter so... Ich frag mıch ob es denen so gut geht dass dıe sıch so eın Verhalten erlauben können.... Wohl kaum... Und nach dem ganzen Drama jetzt gleıch 3mal nicht... Mır fehlen echt dıe Worte...

Antwort #12
am: 22. April 2010, 19:35:51

Offline TC Melanie

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KEINER kann sich sowas heutzutage erlauben..........wir werden sehn  ;)
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Im Leben geht es nicht darum zu warten, bis das Unwetter vorbei zieht, sondern zu lernen im Regen zu tanzen!

Antwort #13
am: 22. April 2010, 19:39:21

Offline Nadine

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KEINER kann sich sowas heutzutage erlauben..........wir werden sehn  ;)

Genau so sıehts naemlıch aus... Aber wıe du sagst: We wıll see ... ;D

Antwort #14
am: 22. April 2010, 20:07:14

Offline TC Melanie

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aber naturelement, gerne  :welcome:
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