Kann ich jetzt noch umbuchen?
Die Wolke kommt. Die Flughäfen sind gesperrt. Was nun? Wir beantworten die wichtigsten Fragen für Reisende.
Ein Vulkan ist ausgebrochen. Habe ich das Recht meine Reise nach Island umzubuchen oder zu stornieren?
"Sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter können eine Reise wegen 'höherer Gewalt' kündigen.", sagt Rechtsanwalt Boris Narewski, Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V.. Diese Kündigung kann bereits vor Reiseantritt erfolgen. Ein Kündigungsanspruch besteht aber nur dann, wenn die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Außerdem darf das Ereignis bei Vertragsschluss nicht voraussehbar sein. Man kann also nicht bewusst eine Reise in das Katastrophengebiet buchen und es sich dann anders überlegen.
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Was genau versteht man unter "höherer Gewalt"?
Höhere Gewalt liegt vor, wenn sich die bloße Umweltbeeinträchtigung zu einer Naturkatastrophe ausweitet. Beispiele dafür sind etwa Wirbelstürme, Erdrutsche oder der Reaktorunfall von Tschernobyl. Ein Indiz für das Vorliegen von höherer Gewalt kann eine entsprechende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sein.
Der Flug für die Reise in mein Zielland ist gesperrt. Wer kümmert sich um Ticketalternativen?
"In aller Regel wird dem Reisenden von der Fluggesellschaft ein späterer Ersatzflug angeboten, da diese kein Interesse daran hat, den Flugpreis zu erstatten.", sagt Thomas Weinreich, Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht (DGfR). Sollte der ursprüngliche Flug jedoch ein an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes Sonderangebot sein, kann es teurer werden.
Mein Flughafen bleibt die ganze Nacht gesperrt. Müssen mir Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden?
Die Passagiere haben bei einer Flugannullierung in jedem Fall Anspruch auf Unterstützungsleistungen gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Sie können daher die Erstattung der Flugscheinkosten, einen Rückflug zum ersten Abflugort ihrer Reise oder eine "anderweitige Beförderung zum Ziel unter vergleichbaren Bedingungen" verlangen. Außerdem haben Sie einen Anspruch auf Betreuungsleistungen, also (je nach Wartezeit): Mahlzeiten und Erfrischungen, die Möglichkeit, Telefonate zu führen und (bei einem notwendigen Aufenthalt über Nacht) eine Hotelunterbringung inklusive Transport zum Hotel.
Bekomme ich denn überhaupt noch einen Hotelplatz?
Die Lage ist sehr differenziert. Rund um den Flughafen Frankfurt gab es in der letzten Nacht ein besonders knappes Kontingent, was mit einer Überschneidung der Messe zusammenhängt. Ansonsten ändert sich die Situation beinahe stündlich. Zimmer von Gästen, die nicht fliegen können, werden verlängert. Dafür werden andere von Gästen, die nicht kommen können, storniert. Derzeit haben die meisten Hotels noch freie Kapazitäten.
Wie lange werden die Flughäfen im Einzelnen noch geblockt sein?
Dies ist ganz unterschiedlich und muss beim Flughafen am Ort erfragt werden. Einige Telefonhotlines sind momentan allerdings völlig überlastet.
Kann ich jetzt noch umbuchen?
Kriege ich von der Fluggesellschaft oder dem Reiseanbieter Ausweichmöglichkeiten mit anderen Verkehrsmitteln erstattet?
"Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatztransport bzw. Erstattung des Ticketpreises. Zwischen beiden Ansprüchen kann der Fluggast wählen. Der Anspruch auf Ersatztransport gibt dem Passagier aber nicht das Recht, einfach 'auf eigene Faust' weiterzureisen und die Kosten der Fluglinie in Rechnung zu stellen. Die Fluggesellschaft hat das Recht, die Weiterbeförderung der Passagiere selbst zu organisieren - dies ist unter Umständen für das Unternehmen günstiger. Der Fluggast sollte deshalb in jedem Fall mit der Airline abklären, wie die Weiterbeförderung organisiert ist und ob diese die Kosten einer selbst organisierten Weiterreise übernimmt.", rät Narewski.
Muss ich das Hotel trotzdem bezahlen, auch wenn ich durch die Verzögerung am Flughafen die erste Nacht gar nicht vor Ort bin?
Das kommt darauf an, welchen Vertrag der Reisende geschlossen hat. Hat er das Hotel selbst gebucht, so trägt er grundsätzlich das Risiko. Das Hotel kann den Zimmerpreis wie einen Schadensersatz einfordern, weil das Zimmer nicht weitervermietet wurde. In der Regel verzichten die seriösen Hotelbetreiber aber auf den (vollen) Übernachtungspreis. Ob das Hotel aber einen Anspruch auf eine Ausfallpauschale hat, müsste gerichtlich überprüft werden. Hat der Gast eine Pauschalreise gebucht, so mindert sich seine Zahlungspflicht gegenüber dem Reiseunternehmen, da nicht die volle Leistung erbracht wird. Die Reiseunternehmen zeigen sich hier in aller Regel kulant.
Gibt es denn noch genügend Mietwagen?
Bei Europcar merkt man, wie die Nachfrage deutlich ansteigt. Die Situation ändert sich an den Flughäfen stetig. Während in Hamburg noch Kapazitäten vorhanden sind, werden die Fahrzeuge in Berlin knapp. In Frankfurt versucht man sich an kreativen Lösungen und bietet Fahrgemeinschaften in die Zielländer an.
Was gilt es sonst noch zu beachten?
"In jedem Fall sollte der Reisende Kontakt mit dem Reiseveranstalter aufnehmen und das weitere Prozedere mit diesem abklären", rät der Rechtsanwalt Narewski. "Zum einen ist er verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen (sonst verliert er eventuell Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter), zum anderen kann so im besten Falle drohender Urlaubsärger und eine streitige Auseinandersetzung vermieden werden.", sagt Narewski.
http://www.zeit.de/reisen/2010-04/reiserecht-vulkan-faq?page=2