Airline muss haften
Die Ansprüche von Reisenden beim Verlust von Gepäck gelten auch bei chaotischen Zuständen am Flughafen. Die Tatsache, dass ein Vulkanausbruch und damit "höhere Gewalt" die Ursache der vielen Flugausfälle und - verspätungen ist, ändert daran nichts.
Die Regelungen im Montrealer Luftverkehrs-Übereinkommen, nach dem Fluggesellschaften für beschädigtes oder verlorenes Reisegepäck haften, sei davon nicht berührt, sagt Paul Degott, Fachanwalt für Reiserecht in Hannover. Die Ansprüche gelten allerdings erst, sobald die Fluggäste eingecheckt haben - also zum Beispiel nicht für Passagiere, die auf dem Flughafen stundenlang warten müssen oder sogar die Nacht dort verbringen.
Kommt ihnen ein Koffer abhanden, haben sie keinen Anspruch an die Airline. "Das könnte ihnen am Bahnhof schließlich auch passieren", sagt Degott, der Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht ist. Wurde der Flug dagegen angetreten und geht der Koffer verloren, haften die Fluggesellschaften wie immer.
Quelle : ntv