Köln/Wiesbaden (dpa/tmn) - Wenn ein Hotel überbucht ist, darf ein Reiseveranstalter seine Kunden nicht einfach in einem erkennbar schlechter ausgestatteten Haus unterbringen.
Steht zum Beispiel nur ein Schlafzimmer zur Verfügung statt wie gebucht zwei, dürfen die Touristen den Reisepreis um ein Viertel mindern. So entschied das Landgericht Köln (Az.: 23 0 435/08), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
In dem Fall hatten die Kläger eine Griechenland-Flugreise gebucht. Das Hotel war im Katalog als "komfortabel" und "elegant eingerichtet" beschrieben. Versprochen waren ein Familienzimmer für vier Personen und ein zusätzlicher Schlafraum. Bei der Ankunft erfuhren die Urlauber aber, dass ihr Hotel überbucht sei und sie ein anderes beziehen müssten. Nach Überzeugung des Gerichts war das Ersatzhotel aber nicht gleichwertig.
Schon dass für Eltern und Kinder keine getrennten Schlafräume zur Verfügung standen, sei ein klarer Reisemangel. Schließlich sei es unmittelbar einleuchtend, dass der Urlaubswert durch das Schlafen in einem Zimmer für alle Beteiligten niedriger ist als in getrennten Räumen. Es zähle zum Erholungswert für die Eltern, zum Beispiel Zeit allein für Gespräche oder auch zum Lesen und Fernsehen zu haben.
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