In Zukunft könnte es sein, dass sich Airlines nicht mehr so leicht drücken können, bei Flugausfall wegen "technischer Pannen" ihre Kunden zu entschädigen.
Der EuGH stärkt die PassagierrechteVor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg sprach sich die Rechtsgutachterin Eleanor Sharpston am Donnerstag dafür aus, dass Fluggesellschaften ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände nachweisen müssen, wenn sie bei einer Flugstreichung nicht zahlen wollen. Das Urteil wird für den kommenden Winter erwartet. Der EuGH ist dabei nicht an das Gutachten gebunden, er folgt ihnen aber in den allermeisten Fällen. (Az: C-396/06)
Wenn ein Flug kurzfristig gestrichen wird, können die Passagiere nach einer EU-Verordnung von 2004 wählen, ob sie einen anderen Flug nutzen oder ihr Geld zurückhaben wollen. Zudem müssen die Airlines eine sogenannte Ausgleichsleistung von 200 bis 600 Euro je nach Entfernung bezahlen, sofern die Annullierung nicht auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht. Im konkreten Fall verlangt ein dänischer Kunde der Scandinavian Airlines (SAS) die Entschädigung. Die Gesellschaft verweigert dies unter Hinweis auf technische Probleme.
Doch technische Probleme seien nicht in jedem Fall "außergewöhnlich", meint die EuGH-Gutachterin Sharpston. Vielmehr müsse SAS nachweisen, dass sowohl der Ausfall als auch die Nichtverfügbarkeit eines Ersatzflugzeugs auf unvorhersehbare Umstände zurückgehen. Konkret bedeute dies, dass es sich nicht um einen häufigen oder absehbaren Schaden handeln darf und dass die Gesellschaft eine lückenlose Wartung des Flugzeugs nachweisen muss. Zudem müssten die Fluggesellschaften Ersatzflugzeuge in einer nach den bisherigen Erfahrungen angemessenen Zahl vorhalten.
Quelle : focus