Definiert ein Reiseveranstalter im Katalog eigene Hotel-Kategorien - etwa mit Sternchen oder Kronen - so muss er die damit angekündigten Standards einhalten. Im vorliegenden Fall war eine All-inclusive-Anlage als "Haus der gehobenen Mittelklasse mit entsprechenden Einrichtungen und Service" ausgewiesen; nach eigener Kategorisierung ein Hotel mit "Vier-Merkmale"-Standard. Doch nach Ankunft staunten die Urlauber nicht schlecht: Die Zimmer waren verschmutzt, der Fitnessraum heruntergekommen. Der Pool wurde nicht gereinigt, dafür kräftig gechlort. Zum Frühstück gab es nur trockenes Brot. Die Gäste kündigten die Reise, flogen nach Hause und verlangten ihr Geld zurück. Zu Recht, bestätigte ihnen die Justiz: Die Vielzahl der Beschwerden habe einen erheblichen Reisemangel bedeutet. Der berechtigt zur Kündigung und führt im Prinzip zur Rückzahlung des Reisepreises. Zwar, so die Richter, müsse sich der Veranstalter bei der Bewertung seiner Anlage "nicht am Maßstab deutscher Hotelsterne messen lassen", wohl aber an den Merkmalen, die er der Anlage in seinen Katalogen zuordnet. Also dürfe er "nicht ohne deutlichen Hinweis" von den zu Recht erwarteten Standards abweichen (OLG Celle, Az.: 11 U 170/03).