In einem Reisekatalog angegebene Entfernungen zum Beispiel zwischen Hotel und Strand beziehen sich üblicherweise auf die Luftlinie. Werden ausdrücklich Treppen erwähnt, kann die tatsächliche Strecke auch länger sein.
In einem solchen Fall liegt kein Reisemangel vor, für den der Veranstalter haften müsste. Das hat das Amtsgericht Duisburg entschieden (Az.: 51 C 5236/06), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.
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