Kaum angekommen, stellte ein Urlauber fest, dass seine Unterkunft in einer Appartement-Anlage am Mittelmeer unzumutbar war. Der Toilettensitz war kaputt, das Duschbecken verstopft, und es gab verdächtige Flecken auf der Couch.
Der Mann rügte diese Mängel zwei Tage nach Einzug. Ab dem vierten Tag bot ihm der Veranstalter eine andere Unterkunft an. Der Gast schaute sie jedoch gar nicht mehr an, sondern fuhr nach insgesamt zehn Tagen heim. Sein Verlangen nach Schadenersatz für die gesamte Zeit wies das Amtsgericht München jedoch zurück. Der Reisende habe nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass auch die Ersatzunterkunft "erhebliche Mängel" aufgewiesen hätte. Ein Umzug sei "zumutbar" gewesen. Ein Anspruch auf Reisepreisminderung, stehe ihm deshalb nur für die ersten vier Tage zu. (AG München, Az. 231 C 1828/06). WOG
Quelle : Welt