Duisburg/Wiesbaden (dpa/tmn) - Flugkapitäne dürfen Passagieren aus Sicherheitsgründen das Mitfliegen verbieten - dafür müssen sie aber gute Gründe anführen. Dass ein Fluggast sich lautstark mit seiner Partnerin streitet und eine Alkoholfahne hat, reicht nicht aus.Das hat das Landgericht Duisburg entschieden (Az.: 12 S 151/06), berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell». In dem Fall hatte ein Urlauber das Geld für eine gebuchte Reise in Höhe von 1376 Euro vom Veranstalter zurückverlangt, weil er nicht mitfliegen durfte. Er hatte beim Einchecken seine Lebensgefährtin angeschrien, weil sie verspätet zum Schalter kamen und in der Hektik zunächst ihre Reisedokumente nicht fanden. Als der Kapitän dann auch noch die «Fahne» des Mannes roch, verbot er ihm, an Bord zu gehen.
Damit überschritt der Pilot aber seine Befugnisse, entschied das Gericht und sprach dem Urlauber eine Erstattung des Reisepreises zu. Zwar übt der Kapitän den Richtern zufolge die luftpolizeiliche Hoheitsgewalt aus und hat auch privatrechtliche Weisungsbefugnisse als Vertreter der Fluggesellschaft.
In diesem Fall sei es aber unnötig gewesen, für die Sicherheit und Ordnung an Bord dem Kläger den Zutritt zu verweigern. So habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Streit der beiden im Flugzeug weitergehen würde. Und auch eine Alkoholfahne stehe «für sich genommen einem Flug nicht entgegen», solange der Fluggast nicht in erheblichem Maße angetrunken ist.
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