Köln/Wiesbaden (dpa/tmn) - Der Badebereich im Meer vor einem Hotel muss markiert, aber nicht abgeschlossen sein. Urlauber können auch nicht erwarten, dass sie ausdrücklich auf mögliche Gefahren zum Beispiel durch Motorboote außerhalb dieses Bereichs hingewiesen werden. Das gilt auch dann, wenn der Reiseveranstalter im Katalog mit den Bademöglichkeiten in der Bucht vor seinem Strand geworben hatte, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 16 U 18/07). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Geklagt hatte eine Urlauberin, die beanstandete, auf Gefahren beim Schwimmen und Schnorcheln außerhalb der mit Bojen markierten Badefläche nicht aufmerksam gemacht worden zu sein. Dazu sei der Reiseveranstalter aber nicht verpflichtet gewesen, so das Gericht. Dass es dort Motorboote gab, habe jeder Hotelgast sehen können. Damit sei auch klar gewesen, dass eine Gefahr durch schnell fahrende Boote bestand. Ob Urlauber trotzdem in dem Bereich schwimmen oder schnorcheln möchten, sei deren Entscheidung. Es gebe keinen Anspruch auf einen abgeschlossenen Badebereich, über den hinaus Schwimmer nicht ins Meer gelangen können.
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