Eigentlich ist es ein alter Hut. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (AZ: 32 C 261/01-84) verurteilte die Deutsche Bahn AG bereits Anfang des Jahrtausends zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. € 300,-, weil sie es versäumt hatte in einem ICE ausreichend Toiletten den Bahnreisenden zugänglich zu machen. Damals war wegen Wassermangels nur eine Toilette zugänglich. Zu recht sah das Gericht in dem Toilettennotstand eine auf dem Organisationsverschulden der Bahn fußende, nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Reisenden, der für geraume Zeit seine Notdurft nicht verrichten konnte. Leider finden sich Reisende heute wieder in genau der selben Situation und dass nicht nur in Schnellzügen. Zugtoiletten sind per se keine Orte zum Verweilen. Im Notfall ist jedoch eine verschlossene Zug-/ oder Flugzeugtoilette ein schmerzhafter Pein, gegen den sich erfolgreich zur Wehr gesetzt werden kann.
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